Ist es Strafbar sein falsches Geburtsdatum anzugeben (Bei Google)?

1 Antwort

Strafbar ist das zunächst mal nicht, aber es wäre ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht der Angaben in den AGB. Mit anderen Worten, Du begehst damit eine Vertragsverletzung und Google könnte im einfachsten Fall Deinen Account einfach löschen, im schlimmsten Fall Schadensersatzforderungen stellen.

Wenn sich aus dem falschen Geburtsdatum Rechte und Privilegien ergeben, die Dir nicht zustehen, dann hast Du ggf. auch strafrechtlich relevante Probleme, z.B. Betrug... bzw. Deine Eltern müssen sich damit befassen.

Daher verwendet Google i.d.R. das Kriterium, dass Dir eine Kreditkarte zur Verfügung steht, als Altersverifikation für kommerziell relevante Themen.

Wenn sich aus dem falschen Geburtsdatum Rechte und Privilegien ergeben, die Dir nicht zustehen, dann hast Du ggf. auch strafrechtlich relevante Probleme

Das würde m. E. voraussetzen, dass diese Recht und Privilegien sich monetär quantifizieren lassen, sprich dem Täter einen Vermögensvorteil verschaffen. Aber ansonsten gebe ich dir Recht.

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@Answer123

§269 StGB oder §263a StGB könnten zur Anwendung kommen, wenn durch die falsche Altersangabe Leistungen oder Produkte erschlichen werden, die materiell quantifizierbar sind. Damit ist zwar der Vertrag mit Google schwebend unwirksam, da Google versäumt hat, eine Altersverifikation durchzuführen und die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht vorliegt, aber ein Straftatbestand kann dennoch greifen.

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@gandalf94305

Einen Straftatbestand sehe ich trotzdem nicht. Sofern es seitens des Täters nicht an der Absicht fehlt, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen und er sich somit unrechtmäßig bereichert (ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen und erbringen zu wollen), würde ich eine Strafbarkeit nach den §§ 263 f. StGB verneinen.

Lediglich einen Vertrag abzuschließen unter Täuschung des Geschäftspartners, um diesen zu einem Vertragsabschluss zu bewegen, welchen selbiger unter Kenntnis der wahren Umstände nicht eingegangen wären, aber in der Absicht, die daraus resultierenden Verpflichtungen zu erfüllen, dürfte für die nötige Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht ausreichen.

Anders sähe es aus, wenn der Täter durch die Täuschung die Leistung zu einem geringeren Preis erhalten würde, als es ohne die Täuschungshandlung der Fall gewesen wäre.

Und hinsichtlich eines später durch eine potentielle Rückabwicklung der Eltern zu erlangenden Vermögensvorteils (Leistung erhalten, Geld rückerstattet) Vorsatz plausibel zu machen, erscheint m. E. doch eher abgelegen.

Eine Schadensersatzpflicht des Täters aus § 823 BGB hingegen würde ich in dem im vorherigen Absatz genannten Fall dem Grunde nach bejahen. Hier genügt hinsichtlich des potentiellen Vermögensschadens des Geschäftspartners auch Fahrlässigkeit. Ein ggf. notwendiges Verschulden des Täters dürfte hier grundsätzlich auch ohne Vorsatz gegeben sein.

Eine Schadensersatzpflicht aus den AGB hingegen würde ich ausschließen.

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