Ist es strafbar § 184 StGB?

6 Antworten

Jetzt chill mal. Es ist, wie @Answer123 geschrieben hat. Darüberhinaus gilt für dich das JGG.

Wenn das sich so zugetragen hat, wie du beschreibst, wurde dein Handy deshalb beschlagnahmt, weil der Verdacht besteht, dass nicht die 13-jährige selbst, sondern ein hochgradig krimineller Erwachsener das getan hat, dem man auf die Spur kommen möchte.

Nicht-Juristen reagieren bei diesem Thema verständlicherweise ziemlich emotional. Du solltest die verstörenden Antworten, die du hier und woanders bekommst nicht allzu erst nehmen.

Der Besitz von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 3 StGB) ist nur bei Vorsatz strafbar. Eine mögliche Wiederherstellbarkeit durch technische Möglichkeiten, die über die Funktionen des Papierkorbs hinausgehen, berührt nicht den Tatbestand des Besitzes. Du bist auch nicht verpflichtet, den Vorfall zur Anzeige zu bringen.

Nach deiner obigen Schilderung hast du dich nicht strafbar gemacht. Diese Schilderung sollte allerdings hinreichend glaubhaft sein. Wenn nachweisbar ist, dass du die Bilder erst deutlich später gelöscht und vorher etliche Male angesehen hast, sieht es schlecht aus.

Die Frage ist auch, wieso sich die Pol überhaupt so nachhaltig für dein Handy interessiert...

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

Vergiss es! Das ist nicht strafbar.

Schon der Sachverhalt, dass Du die Fotos unaufgefordert von einer Verehrerin zugeschickt bekommen hast, lässt die Strafbarkeit entfallen, weil bereits der Vorsatz fehlt. Selbst wenn Du die Fotos noch ne Weile auf dem Handy hattest, weil Du sie nicht gleich geprüft hast, ist das straflos. Der gesamte Tatbestand des § 184 StGB, wie auch der der §§ 184 b und c StGB ist nicht einschlägig.

Und damit bist Du auch nicht ein typischer Täter für kinderpornographisches Material. Die Polizei wird sich dafür nicht interessieren.

Die Kriminal Polizei kann feststellen , wann du die Bilder bekommen hast . Datum und Uhrzeit !!! Desweiteren können die feststellen , wie lange die Bilder auf deinem Handy waren . Das sind Spezialisten die nur damit beschäftigt sind Kinderpornografie und die Täter aufzudecken .

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Du hättest dich deinen Eltern anvertrauen sollen und den Empfang von Nacktbildern zur Anzeige bringen müssen. Strafbar ist der Besitz von solchen Bildern, da das Mädchen ein Kind ist. Wenn du wusstest, dass sie erst 13 ist, hast du jetzt ein Problem.

Und wieso habe ich jetzt ein Problem, ich habe die Bilder und Videos gelöscht und aus dem Papierkorb geleert somit ist der besitz eigentlich nicht mehr da

0
@Anonym005200

Der Besitz konnte dir doch bereits nachgewiesen werden, oder hast du schon vergessen, was du hier geschrieben hast:

Das Handy wird beschlagnahmt und man findet mit hilfe von softwaren und apps die gelöschten videos und fotos,

Insofern bist du ein Straftäter im wahrsten Sinne des Wortes.

1
@Sunshine24de

Ein Anwalt hat geschrieben: Sexualstrafrecht: Besitz kinderpornographischer Schriften. Bei vollständig gelöschten kinderpornographischen Dateien gem. § 184b StGB entfällt der Besitz an diesen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Beschuldigte in der Lage ist, die gelöschten Dateien wiederherzustellen.

0
@Sunshine24de

Vielleicht hast du es falsch verstanden, die softwaren und apps die ich meine sind softwaren womit man gelöschte dateien, fotos und videos wieder bekommen könnte, dass meine ich

0
@Anonym005200

OLG Hamburg (Urteil vom 15. 2. 2010 - 2-27/09) sagt da etwas anderes. Alleine, dass der Täter sie besessen und angeschaut hat, erfüllte den Straftatbestand. Und "einfach nur so" wurde dein Handy ja nicht beschlagnahmt. Da liegt wohl ein massiver Anfangsverdacht vor. Vermutlich kommst du nicht so leicht aus der Nummer raus.

2
@Sunshine24de

Weder bessesen oder noch habe ich das video/bilder geschaut...
Naja oben hat da wohl jemand was anderes gesagt

1
@Anonym005200

wenn du einen flyer von einer pizzeria in die hand gedrückt bekommst und anschließend wegschmeißt, hat es aber zuvor diesen einen moment gegeben, wo du ihn hattest und deshalb im besitz warst. egal, ob du ihn behalten wolltest oder nicht

1
@FrauEichhorn

ja aber ich war im besitz, dann wenn die Polizei es nachschaut ist man nicht mehr im besitz, deine aussage würde bedeuten, wenn irgend ein 13 jähriges mädchen nacktbilder von sich jeden schickt würde dann jeder sofort strafbar sein egal ob man es löscht oder nicht DAS FUNKTIONIERT SO ABER NICHT!!!

0
@FrauEichhorn

Zwar war ich im besitz aber bin nicht mehr strafbar weil ich es gelöscht habe

0
@Anonym005200

Vergiss es, du hast überhaupt kein Problem. Manche Zeitgenossen neigen zur Überreaktionen, sobald sie dieses Reizwort lesen. Das ist zwar verständlich aber für den Betroffenen wenig hilfreich.

1
@FrauEichhorn

Das ist grundsätzlich korrekt, der FS hat die Bilder eindeutig besessen. Strafbar war dieser Besitz -wenn man die Schilderung des FS zugrunde legt- jedoch nicht (wie oben bereits dargelegt).

2
@Answer123

richtig. mein beispiel sollte verdeutlichen, dass zu einem zeitpunkt ein besitz stattgefunden hat, welchen der fragesteller bestreitet hat ("Weder bessesen") - ungeachtet einer bewertung der strafbarkeit

1