Ist es möglich am 3. Werktag des Monats die Miete zu überweisen oder zu spät?

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Die Miete muss spätestens am 3. Werktag auf dem Konto des Vermieters gebucht sein. Alle späteren Zahlungseingänge gelten als verspätete Mietzahlungen und können im Wiederholungsfall zur fristlosen Kündigung führen. Sollte es sich um einen gewerblichen Vermieter / eine Wohnungsgesellschaft handeln, besteht mit Sicherheit die Möglichkeit, eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen. Dann musst Du Dich nicht mehr um die Überweisungen kümmern. Jedoch macht die Einzugsermächtigung nur dann Sinn, wenn das Konto zum 1. des Monats eine entsprechende Deckung aufweist. Sonst entstehen womöglich Rückläufergebühren, die zu Lasten des Mieters gehen. Sollte Dein Gehalt erst zum 15. eines Monats gutgeschrieben werden, besteht vielleicht die Möglichkeit, die Miete zum 15. des Monats zu zahlen. Dies müsste aber auf jeden Fall mit dem Vermieter abgesprochen werden.

Obige sind Antworten sind falsch. Bei einer Zahlung durch Überweisung ist die Leistungshandlung nach bisheriger Auffassung demnach rechtzeitig erbracht, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf beim Kreditinstitut eingegangen ist, dieses den Überweisungsauftrag angenommen hat und das Konto gedeckt bzw. ein entsprechender Überziehungskredit eingeräumt ist. Am 3. überweisen ist somit OK.

Verzug tritt nur ein, wenn der Schuldner nicht rechtzeitig geleistet hat. Nach bisheriger Auffassung wurde die Geldschuld nach § 270 Abs. 1 BGB als qualifizierte Schickschuld eingestuft.10 Gemäß § 270 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Geld auf eigene Kosten und Gefahr dem Gläubiger zu übermitteln. Der Leistungsort liegt nach § 269 Abs. 1 i.V.m. § 270 Abs. 4 BGB grundsätzlich am Wohnsitz des Schuldners.11 Somit ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidend, wann der Schuldner das zur Übermittlung des Geldes seinerseits Erforderliche getan hat, also wann die Leistungshandlung erfolgt ist.

Siehe auch BGH WuM 2010,500 ; WuM 2010 495