Ich habe mal wieder eine Frage zum deutsche Steuerrecht, das mich immer wieder zum Stauen und Nachdenken anregt und dabei - meiner unbedarften Meinung nach - selten erfüllend noch stets und immer schlüssig ist.
Deshalb auch nochmals ein großes „Dankeschön“ an alle, die mir in meinen bisherigen Fragen weiterhelfen konnten.
Folgende Situation sei angenommen:
Eine Person macht sich selbstständig und legt Sammelstücke, die sie zuvor privat erworben hat, im Firmenvermögen an.
Sie hat vor, diese Sammelstücke unter Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG – Differenzbesteuerung zu verkaufen.
Nehmen wir an, die Person möchte nach mehreren Jahren dieses Kleingewerbe wieder aufgeben und die im Firmenvermögen angelegten, vorher privat erworbenen Sammelgegenstände, die sie nicht oder nicht gewinnbringend veräußern konnte, wieder ins Privatvermögen überführen.
a) Stimmt es, wie mir gesagt wurde, dass sie diese Sammelgegenstände, für die sie ja bereits Steuern bezahlt hat, zumindest, wenn der Sammelgegenstand von einem gewerblichen Verkäufer erworben wurde, nochmals versteuern muss? (Unverständnis meinerseits, weil in meinen Augen Doppelbesteuerung bzw. prinzipiell nicht nachvollziehbar, weil auch zuvor - bei Erwerb von Privatperson - ja nicht besteuert)
b) Wonach bemisst sich diese Steuer dann?
1.) Am Einkaufspreis, auf den die Person ja bereits Steuern bezahlt hat, zumindest wenn der Sammelgegenstand von einem gewerblichen Verkäufer erworben wurde (siehe a))?
Wäre das dann nicht eine Doppelbesteuerung?
2.) An einem - vom wem eigentlich festzulegenden? - Verkehrswert?
...
c) Welcher Steuersatz ist anzuwenden, wenn die Person zuvor konsequent die Differenzbesteuerung für diese Sammelgegenstände durchgeführt hat?
d) Folgende Fallbeispiele seien angefügt:
1.) Sammelgegenstand A; Kauf 2014 für 30,- bei gewerblichem Händler, der selbst die Diff.best. angewendet hatte.
Dann Rückführung ins Privatvermögen 2020.
=> Steuersatz? Bemessungsgrundlage?
2.) Sammelgegenstand B; Kauf 2014 für 30,- von Privatperson, ohne dass Steuern gezahlt wurden.
Dann Rückführung ins Privatvermögen 2020.
Steuersatz? Bemessungsgrundlage?