Ist ein Vermieter verpflichtet, eine Wohnung behindertengerecht umzubauen?

4 Antworten

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Nein.

Der Mieter kann zwar viel vom Vermieter verlangen, aber was er rechtswirksam vielleicht durchsetzen könnte, wäre allenfalls die Vermieterzustimmung zum Badumbau auf eigene Kosten. Lies bitte, was hierzu im BGB § 544 a Barrierefreiheit steht:

(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.

(2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Bei einem bestehenden Mietverhältnis ist der Vermieter nur zur Behebung von Wohnungsmängeln verpflichtet und nicht zu Änderungsmaßnahmen darüber hinaus. Klare Antwort daher: Nein.

Bei einem bestehenden Mietverhältnis ist der Vermieter nur zur Behebung von Wohnungsmängeln verpflichtet und nicht zu Änderungsmaßnahmen darüber hinaus

Falsch :-(

Das übersieht nun die mit Mietrechtsreform 2001 seit über 11 Jahren geltende Vorschrift zur Barrierefreiheit (§ 544a (1) BGB) völlig, die die Rechtsstellung von Menschen mit Behinderungen in Mietverhältnissen gesetzlich beanspruchbar verbessert :-O

G imager761.

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@imager761

Mal wieder ein ohne jede Sachkenntnis abgegebener Kommentar von imager761, dem noch nicht einmal ein BGB in der heute geltenden Fassung zur Verfügung steht.

Ansonsten hätte er gesehen, dass es einen § 544a BGB heute garnicht mehr gibt. Gemeint ist anscheinend § 554a BGB.

Und auch diese Vorschrift kennt imager761 nicht, ansonsten wäre ihm nicht entgangen, dass da nur die ZUSTIMMUNG des Vermieters zur Ausführung baulicher Veränderungen verlangt werden kann. Hier geht es aber nach der ebenso kurzen wie klaren Frage um die Ausführung selber. Die schuldet der Vermieter gerade nicht. Und das Gesetz setzt noch einen drauf: Sogar Sicherheitsleistung für den Rückbau kann der Vermieter verlangen, § 554a Abs.2 BGB.

Man sollte sich nicht erlauben andere Antworten als falsch zu bezeichnen, wenn man selber keinen Schimmer vom Thema hat.

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Sicher nicht. Aber ich denke der Vermieter hat wenig Einspruchsmöglichkeiten wenn du auf deine kosten umbaust, wenn dies notwendig ist.

Kann ein Mieter, der [...] durch das Alter [...] nicht mehr in die Badewanne klettern kann, [...] vom Vermieter verlangen, dass er umbaut?

Jein, aber dann, sofern er

  1. behindert im Sinne des § 3 BBG ist,

  2. es sich nicht um eine Eigentumswohnung handelt und

  3. die Maßnahme erforderlich ist,

gem. § 554a BGB Zustimmung zum behindertengerechten Umbau verlangen.

Dies beinhaltet aber eindeutig keine erwünschte Komfortausstattung aus Altersgebrechlichkeit. Hierfür wären Hilfsmittel wie Treppen, Badewannenlifter oder zusätzliche Haltegriffe ebenso ausreichend. Demnach könnte der Vermieter eine etwaige Klage auf Zustimmung bausubstanzschädigender Badewanneneinbauten gem. § 544a (1) S. 2 abwehren.

Auch hätte er Anspruch auf Rückbau, den er mit zusätzlicher Kaution abgedeckt verlangen kann.

Die Kosten des Umbaus trüge die Krankenkasse bzw. das Versorgungsamt, darüberhinaus der Mieter selbst.

G imager761

Das muß schon als pathologisch bezeichnet werden. Der Sachverhalt wird verbogen, es werden Fragen beantwortet, die niemand gestellt hat.

Das kann man nur das drunter schreiben, was unter Deinen Klausuren auch immer steht: "Thema verfehlt, ungenügend"

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