Ist das vertraglich erlaubt?

4 Antworten

Was dir zusteht kommt darauf an, auf welche weise das Geschäft übertragen wurde.

Wurde es an den neuen Besitzer Verkauft, wurde das Geschäft aufgegeben und der neue Besitzer eröffnet am selben Standort ein eigenes Geschäft mit "neuen alten" Mitarbeitern, haut die Geschäftsführung nur intern gewechselt(Vater-Sohn)??

Wenn du mit dem neuen Vertrag so nicht einverstanden bist, solltest du dich Anwaltlich beraten lassen, wie deine Möglichkeiten sind. Wenn es z.b. Eine Geschäftsaufgabe war, dann kann dich der alte AG einfach wegen Geschäftsaufgabe kündigen, der neue muss dich nicht übernehmen.

Hallo Gerd,

Soweit ich weiß, muss der Käufer der Firma alle alten Verträge 1:1 übernehmen.

Dementsprechend hättest Du das Recht, die Unterschrift zu verweigern, und dein alter Vertrag bleibt dann gültig.

Der neue Firmen-Inhaber hat natürlich das Recht Deinen Vertrag zu kündigen, zu den Konditionen die in deinem bisherigen Vertrag drin stehen.

Ich denke es lohnt sich der Gang zum Arbeitsgericht.

Und wenn Du bis dato den "neuen" Vertrag, nach Inhaberwechsel nicht unterschrieben hast, zählen m.A.nach die vorherigen Jahre in diesem Unternehmen mit..... denn Du hast ja Deinen Arbeitsplatz nicht gewechselt, sondern die Firma den Besitzer.

Bekomme ich wenn ich dann kündige eine Abfindung

Nein ....

lese hier mal

Der Betrieb wird verkauft. Verliere ich jetzt meinen Arbeitsplatz? Ihre Fragen zum Betriebsübergang werden hier beantwortet. - Rechtsanwältin Simone Weber (weber-rechtsanwaeltin.de)

§ 613a BGB lautet wie folgt:

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.