Ist das ein Fernabsatzvertrag?

6 Antworten

Es werden hier Argumente für und wider Fernabsatzvertrag vorgetragen und ich bin mir inzwischen auch nicht mehr so sicher, dass meine zur Vorfrage geäußerte Ansicht richtig ist. Auf die Schnelle konnte ich dazu keine Rechtsprechung finden. Es ergibt sich für Dich also die klassische Risikolage die da lautet "Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand". Wenn Du eine Rechtsschutzversicherung für genau solche Risiken abgeschlossen hast, dann kannst Du unbesorgt loslegen. Falls nicht, dann würde ich ausgehend vom Kaufpreis der Ware als Gegenstandswert googeln wie groß Dein Prozeßrisiko ist. Da Du -sorry für meine Ehrlichkeit- von Rechtsdingen nicht die geringste Ahnung hast, kommst Du ohne Anwalt nicht aus. Die Gegenseite wird sich auch einen Anwalt nehmen. Rechne Dir den Kostenaufwand für 2 Anwälte und Prozeßkosten aus und überlege Dir, ob das Risiko der Kostentragung im Unterliegensfalle von Dir getragen werden möchte.

Es geht um die Bestimmung aus §312b, in der für einen Fernabsatzvertrag ausgeschlossen wird, wenn der:

Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems

stattfindet.

MeinEbay-Nachrichten (also per E-Mail)

In diesem Zusammenhang sollte da schon ein Unterschied gemacht werden. Nur weil "MainEbay-Nachrichten" so ähnlich sind, wie E-Mails, ist es nicht dasselbe. Ebay ist eine Verkaufsplattform; wird diese genutzt, um Kaufverträge abzuschließen, so ist das m.E. die Nutzung eines entsprechenden Vertriebssystem.

Wer sich diesem Gedanken nicht anschließen mag, der müsste beim Verkäufer überprüfen (ist bei einem Verfahren wg. ZPO möglich), ob Vertragsschlüsse häufig auf diese Weise zustande kommen. Es könnte sich schließlich um eine Masche der verkäufers handeln.

Der Knackpunkt ist hier, daß Fernabsatzverträge in §312b Abs. 1 BGB klar definiert sind:

Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen,

Das ist hier erfüllt, denn der Vertrag kam zur Lieferung einer Ware zustande.

die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

Das ist die Frage. Handelte der Gegenpart als Privatperson oder Unternehmer?

unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden

Das ist hier auch der Fall. Unerheblich ist, ob es um E-Mail oder eine Messaging-Funktion einer anderen Plattform geht. In letzterem Fall hat ebay ja nichts mit der Art der Kommunikation und den Inhalten zu tun, sondern stellt nur die Kommunikationsplattform selbst bereit.

Wenn also die Gegenseite nach Deiner Darstellung explizit als Privatverkauf den Verkauf vorgenommen hat und nicht explizit ein Widerrufsrecht einräumte, dann gibt es dieses nicht, da §312b BGB nicht anwendbar ist. Es ist dann nämlich kein Fernabsatzvertrag.