Ist Bebauung einer Stellfläche mit Sondernutzungsrecht zustimmungspflichtig seitens der Mitbewohner?

3 Antworten

Der Freund hat sich leider nicht an die Regeln gehalten. Natürlich muss vor so einer Maßnahme die Zustimmung der Eigentümer eingeholt werden. Mit Kauf einer Wohnung sollte man sich in etwa so mit dem WEG (das ist das Wohnungseigentumsgesetz) vertraut machen, wie man vor dem Kauf eines Autos die Straßenverkehrsordnung zumindest in Grundzügen kennen sollte. In dem Fall geht es um § 22 WEG. Darüber hinaus wird aber vieles in der Teilungserklärung geregelt und auch die sollte man halbwegs kennen.

Ein Sondernutzungsrecht ist etwas anders als ein eigener Grund. Es sieht auch noch nach einer baulichen Veränderung aus. Wenn du willst, kannst du dich hier einlesen:

http://www.augustinowski.de/abc_weg/veraenderungbauliche.htm#4.%20Sondernutzungsrecht

Die Forderung des Verwalters ist also zunächst berechtigt. Der Freund kann die Eigentümerversammlung anrufen, die darüber abstimmen kann. Gar nicht geht z. B. wenn einer meint, dass er durch dne Carport auf seinen Stellplatz schlechter kommt, oder irgendwas anderes beeinflusst wird.

Wenn die Eigentümerversammlung wahrscheinlich nicht dafür ist, kann er getrost alles rückgängig machen. Bauliche Veränderungen, die auch noch amtlicherseits genehmigungspflichtig sind, ohne Zustimmung der Eigentümerversammlung geht schon gar nicht!!! Er hat dann Lehrgeld bezahlt.

Wenn sie wahrscheinlich dafür ist - weil er ein ausgesprochen netter Typ ist und jeder in seiner Abwesenheit den Carport nützen kann oder er jedem 50 € für seine Zustimmung gibt - kann er eventuell einen Umlaufbeschluss erwirken.

Seine Rechtssituation ist erst mal eindeutig (schlecht), auch wenn sich vielleicht ein Anwalt findet, der ihm über die Zeit bis zur nächsten Eigentümerversammlung retten kann.

Wenn nichts anderes vereinbart ist gilt: Zur Änderung der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) sowie für bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandsetzung hinausgehen, ist m.E. die Einstimmigkeit erforderlich, sofern nicht auch hierfür ein Mehrheitsbeschluss erforderlich ist. Nicht auszudenken, dass jeder Wohnungseigentümer seinen Stellplatz nach eigenem Gusto verändert (Wellblechgarage, Holzverschlag, Carport etc.).

Ein Sondernutzungsrecht schließt aber nicht den Bau eines Carports ein. Das ist eine bauliche Veränderung und die ist logischerweise und auch richtigerweise von der Zustimmung der WEG abhängig. Es kann doch nicht jeder irgendwas bauen in einer Wohnanlage. Also mit dem Verwalter sprechen um ggf. bei der nächsten Eigentümerversammlung sich das Carport genehmigen zu lassen, alternativ sofort abbauen. Ich denke auch, das die WEG dies nicht genehmigen wird. Denn damit werden Präzedenzfälle geschaffen.