Internatskosten als Kosten für Kinderbetreuung von der Steuer absetzen?
Hallo zusammen,
habe soeben meinen Steuerbescheid für 2008 bekommen. Leider wurden mir die Kosten für Internat nicht anerkannt.
Die Fakten: 1. Wir sind eine kinderreiche Familie mit 6 KIndern zwischen 10 und 22 Jahre alt. 2. Wir Eltern sind beide berufstätig, ich angestellt-vollzeit, meine Frau selbsständig 3. Unser Sohn, 12 Jahre alt (in 2008: 10 Jahre alt) ist seit 2008 Mitglied in einem bekannten Knabenchor mit angeschlossenem Studienheim bzw. Internat. Er besucht die örtliche staatliche Hauptschule, wohnt unter der Woche im Internat und kommt am Wochenende per Bahn nach Hause gefahren (ca. 200 km einf.) 4. Bei der Steuererklärung 2008 habe ich versucht, die Unterbringung im Internat und die Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten abzusetzen - ohne Erfolg. In der langen Fußnote zum Steuerbescheid steht u.a.: "Aufwendungen für die Verpflegung von Kindern sowie für den Unterricht, Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche, andere Freizeitbetätigungen können nicht als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden." 5. Nun dient der Internatsbeitrag aber nicht dem "Unterricht....etc" sondern lediglich der Unterbringung, (Hausaufgaben-)Betreuung, inkl. Verpflegung. Die Mitgliedschaft im Chor und der Schulbesuch sind kostenfrei. Deshalb sind m.E. die Internatskosten abzgl. der Verpflegungskosten als als Ki-Betreuungskosten absetzbar - Oder ?
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3 Antworten
Abzugsfähig sind Betreuungskosten. Weder die Unterbringung, noch die Verpflegung. Auch wenn Kinder in eine Internatschule gehen, sind nur für den reinen Unterrichtsteil die kosten steuerlich zu berücksichtigen.
Das Euer Sohn im Internat wohnt ist ja nicht dem Umstand geschuldet, das er eine Hausaufgabenbetreuung hat, sondern seiner zugehörigkeit zu einem Chor, also einem privaten Zweck.
Wenn Ihr eine qualifizierte, detaillierte Abrechnung bekommen würdet, wäre der reine Betreuungsteil (Also ohne Unterbringung und Verpflegung) bei den Betreuungskosten anzusetzen.
Wir stehen grade vor dem selben Problem. Das die Kosten nicht als Kinderbetreuungskosten angesetzt werden können, nehmen wir jetzt mal so hin. Von der Funktion her haben wir:
Unterbringungkosten Miete
Verpflegungskosten
Fahrtkosten
Auch bei uns fallen die laufenden Kosten zuhause natürlich nicht weg, deswegen finden wir die Situation durchaus vergleichbar mit doppelter Haushaltsführung von Arbeitnehmern oder in Trennung lebender Partner. Es muss doch einen Weg geben diese Ausgaben in die Bildung, wenigstens zum Teil steuerlich ansetzen zu können, zumal die Kosten für Normalverdienende erheblich das Budget belasten.
Zunächst danke ich wfwbinder und dervomfinanzamt für ihre klärenden Hinweise
Als Laie finde ich den Job einer Tagesmutter mit einer Internatsdienstleistung durchaus vergleichbar. Das Internat ist ggf. sogar die günstigere Lösung.
Das Internat handelt ebenso kommerziell wie die Tagesmutter (bei der das Kind ja durchaus auch übernachten darf, zumal bei Eltern die ggf. nachts arbeiten müssen..)
Nach Eurer Argumentation könnten die Internats-Eltern -durch (mit-)unternehmerische Gestaltung- statt der "Internats"-betreuung ein Tagesmuttermodell am Schulort des Kindes initiieren - und somit alle Kosten von der Steuer absetzen...
"Das Internat dient in aller erster Linie der auswärtigen Unterbringung." Das bestreite ich: Das Internat dient -zumindest in diesem Fall (kinderreiche Familie, beide berufstätig etc.)- primär der Betreuung des Kindes (Nummer 5). Wir Eltern sind mit der -zusätzlich zur Berufsausübung notwendigen- Betreuung von 6 Kindern (=zukünftigen Rentenzahlern) zeitlich, logistisch, pädagogisch schlicht überfordert.
zu Hause fallen "die Kosten für Unterbringung (Strom, Wasser, Miete für genutzte Räume)" übrigens weiterhin an - auch wenn das Kind nicht da ist. Unser Kind hat weiterhin ein schönes eigenes Kinderzimmer (6 qm) bei uns ! Internatskosten sind Zusatzkosten, die bei uns beruflich bedingt sind.
Die Internatskosten sind durch unsere -notwendige- berufliche Betätigung bedingt und ermöglichen somit erst die Erzielung eines steuerpflichtigen Einkommens.
Die Tatsache unserer Berufsausübung verhindert im Übrigen, daß wir jenseits des Kindergeld irgendwelche Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen....