Inkasso Creditreform - SWB - Lastschriftmandat?

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An wen hast du überwiesen? Gläubiger oder Inkassobüro (IB)? Hast du bei der Überweisung dabei geschrieben "nur Hauptforderung (HF)"? Sonst wird deine Zahlung zuerst mit den Inkassokosten verrechnet.

Im Folgenden wird davon ausgegangen, SWB ist weiterhin Gläubiger und du hast die HF an SWB überwiesen. Weiterhin gehe ich hier davon aus, dass nur das IB dich angeschrieben hat und dich SWB (noch) nicht über die Bevollmächtigung des IB informiert hat.

Zuerst würde ich mir vom Inkassobüro mal eine Vollmacht des Gläubigers vorlegen lassen. Die Zahlungsaufforderung weist du mit Verweis auf die fehlende Vollmachtsurkunde zurück (§ 174 BGB).

Für eine konkrete Aussage zu den Inkassokosten würde ich gerne vorher mal die Forderungsaufstellung des IB im Wortlaut sehen (z. B. als Foto). Ich schreibe ungern Käse, weil du vergessen hast, relevante Informationen mit anzugeben.

Eine Inkassogebühr von 63,70 € würde einem Gebührensatz von 1,4155 entsprechen. Das wäre in der Tat etwas sehr hoch. Für einen Gebührensatz von mehr als 1,3 müsste die Angelegenheit besonders aufwändig oder schwierig gewesen sein. Das sehe ich hier nicht. Mit einem Gebührensatz von 1,3 sähe die Rechnung wie folgt aus:

  • Gegenstandswert gem. Anlage 2 RVG bis 500 €: Gebühr von 45 €
  • Wir setzen hier den maximalen Gebührensatz von 1,3 an (2300 VV RVG)
  • 45 € x 1,3 = 58,50 €
  • Post- und Telekommunikationspauschale (7002 VV RVG) wären 20 % der Gebühren
  • 58,50 € x 20 % = 11,70 €
  • 58,50 + 11,70 = 70,20 €
  • Inkassogebühren gesamt: 70,20 €

Welcher Gebührensatz hier angemessen ist, könnte hier eine spannende Diskussion werden. Auf der einen Seite könnte man hier ein standardisiertes Masseninkasso und damit einen Gebührensatz von 0,3 gemäß 2301 VV RVG unterstellen (BGH Urteil vom 14.03.2019, 4 StR 426/18 (PDF)).

Auf der andere Seite scheinen doch gewisse Recherchearbeiten angefallen zu sein, jedenfalls werden 10 € "Auskunftskosten" geltend gemacht. Um was für eine Auskunft es sich handelt und weswegen die Einholung derselben erforderlich war, erschließt sich mir noch nicht. Auch hier sollte das Inkassobüro zu einer Erklärung aufgefordert werden, bevor diese Forderung bezahlt wird. Sofern aber tatsächlich Recherchearbeiten notwendig und waren oder zumindest erschienen, dürfte dies die Argumentation eines "Schreibens einfacher Art" (2301 VV RVG) erschüttern. Der Ursprung und die Berechtigung dieser Auskunftskosten sollte daher unbedingt geprüft werden. Die Notwendigkeit einer Adressrecherche würde ich -ohne weitergehende Informationen dazu- jedenfalls erst mal in Frage stellen.

Dass der Inkasso-Auftrag des Gläubigers nennenswert über ein Anschreiben und eine Adressrecherche hinausgeht, wäre im Übrigen mit Nichtwissen zu bestreiten, eine gegenteilige Darlegung obläge dem beauftragten Inkassobüro oder dem Gläubiger.

Ich würde daher mal einen Gebührensatz von 0,5 in den Raum stellen, das wäre die Untergrenze für Inkassofälle, die über ein bloßes Schreiben einfacher Art hinausgehen. Ggf. kann man sich dann irgendwo in der Mitte treffen. Je nachdem, was das Inkassobüro noch an Argumenten anbringt, irgendwo zwischen 0,7 und 1,0.

Disclaimer: IANAL, TINALA, BRD-Recht

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