Immobilienerbe?
Hallo,
die Eltern sind verstorben. Zwei Kinder sind die einzigen Erben. Laut Testament erfolgt das Erbe zu gleichen Teilen. Weiterhin sind zwei Immobilien vorhanden. Im Testament ist klar geregelt welches Kind welche Immobilie erbt. Die Kinder wollen beide ihre Immobilie verkaufen. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht erstellt. Laut Aussage des Nachlassgerichtes muss vor Verkauf noch ein Notar eingeschaltet werden. Also im Rahmen des Testamentes. Warum ist dies notwendig, und ist das überhaupt notwendig?
Beste Grüße
3 Antworten
Ganz einfach:
Wenn ein Grundstück und/oder eine Immobilie unter mehreren Erben aufgeteilt werden muss, muss dieser Vertrag notariell beurkundet werden, eben durch einen Notar.
ERST dann ist die Erbauseinandersetzung abgeschlossen.
Auchbwenn im Testament was vorgegeben wird, dennoch bildet ihr eine ERBENGEMEINSCHAFT!
Und das, was nun gem. Testament umgesetzt werden soll, IST eine Erbauseinandersetzung!
Egal ob ein Haus oder mehrere Grundstücke/Häuser aufgeteilt werden.
Und das MUSS notariell aufgeteilt werden, damit die Erbauseinandersetzung erfüllt ist.
Nicht wirklich schwer zu verstehen.
Was mag denn so eine notarielle Aufteilung kosten? Die beiden Immobilien haben einen geschätzten Wert von ca. 400.000 EUR.
"Liegt der Verkehrswert bei 450.000 Euro, so ist laut Tabelle B in Anlage 2 GNotKG eine einfache Gebühr von 835 Euro festgeschrieben. Bei der teilweisen Erbauseinandersetzung entstünden hier Notarkosten in Höhe von 1.670 Euro (2 x 835 Euro) für das Beurkundungsverfahren."
Rainer
Es ist schlichtweg gesetzl. vorgeschrieben, vergl. u.a.
https://www.buzer.de/29_GBO.htm
Übrigens:
Eine dingliche Wirkung kommt der Teilungsanordnung nicht zu. Wen der Erblasser, wie z.B. in deinem Fall, angeordnert hat, die Miterben sollen bei der Auseinandersetzung bestimmte Grundstücke erhalten, so ändert dies nichts daran, dass auch das Eigentum an diesen Grundstücken beim Erbfall auf alle Miterben in Erbengemeinschaft übergeht. Die Erbengemeinschaft ist aber verpflichtet, die Grundstücke bei der notariellen Auseinandersetzung dem betreffenden Miterben zuzusprechen und es auf ihn zu übertragen.
Das Testament, ganz gleich ob vom Notar oder deutsch. Konsul beurkundet, genügt nicht zur Eigentumsumschreibung.
Was eine Geldschneiderei. In diesem Fall gibt es überhaupt keine Auseinandersetzung. Hier verdient dann mal wieder nur der Notar weil es anscheinend gesetzlich so vorgeschrieben ist.
Hier kennt keiner das Testament. Aus Kostengründen kann der Erblasser aber verfügt haben, dass zur Kostensenkung für die Erben eine notarielle Vollmacht unterzeichnet werden muß.
Danke für die Antwort. Es soll aber keine Immobilie aufgeteilt werden. Erbe 1 erhält Immobilie A, und Erbe 2 erhält Immobilie B. Das ist im Testament so bestimmt, und darüber gibt es keine Erbauseinandersetzung.