Identität Verweigerung Ordnungsamt?
Ich habe meinen Ausweis verweigert vor dem Ordnungsamt. Sie haben mir mit einer Anzeige gedroht, was ich nicht beachtet habe. Bis er die Polizei rufen wollte. Ich habe dann gesagt ich zeige meinen Ausweis und die sagten “zu spät”. Als die Polizei Kahm habe ich direkt meinen Ausweis vorgelegt. Die sind dann auch wieder gegangen und die vom Ordnungsamt haben mir eine Anzeige gegeben, wegen Identität Verweigerung. Was kommt auf mich zu??????
2 Antworten

zunächst einmal wissen wir nicht, was der Hintergrund war, weshalb deine Personalien festgestellt werden mussten. Die Ordnungsbehörde ist berechtigt, eine Identitätsfeststellung durchzuführen, wenn es zur Ermittlung in einer Ordnungswidrigkeit ist. Normalerweise legt man hierbei einen Ausweis vor. Es geht nicht darum, ob der Ausweis dabei ist oder zuhause vergessen wurde, hier hast du ja ohnehin nicht mitgewirkt.
Verweigerst du deine Angaben, ist das eine Ordnungswidrigkeit, § 111 OWiG
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__111.html
Geldbuße bis zu 1000 Euro.


Beim § 1 PAuswG muss der Ausweis "vorgelegt" werden. Der Begriff des Vorlegens ist für mich der Knackpunkt. Es besteht nämlich keine Pflicht des Fragestellers, den Ausweis vorzulegen.
Da "die Polizei" kommen musste, gehe ich davon aus, dass der Fragesteller "irgendwo" angesprochen wurde und nicht beim Behördengang bzw. auf schriftliche Aufforderung den Ausweis verweigert hat.
Also müsste es darum gegangen sein die Identität des Fragestellers festzustellen. Und da greift der § 111 OWiG, welcher nicht das Vorzeigen eines Ausweises zwingend voraussetzt.
Vielleicht kann der Fragesteller aber auch weitere Details nennen, warum er überhaupt in Kontakt mit dem "Ordnungsamt" kam.
Ps: "die Polizei" hab ich in Anführungsstrichen, da ich denke es ist der Polizeivollzugsdienst gemeint gewesen. Im Regelfall handelt es sich nämlich auch bei einer Behörde um die Polizei. Dazu kann mal §104 PolG BW gelesen werden. In hiesigem Fall ist die Unterscheidung möglicherweiße relevant.


Warum? Man ist in Deutschland nicht verpflichtet seinen Ausweis bei sich zu tragen. Das Ordnungsamt kann den Ausweis zwar fordern, aber wenn man keinen bei sich trägt, haben sie erstmal Pech. Sie können dann höchstens Fordern den Nachzulegen. Ergo währe so eine Anzeige gar nicht möglich weil es keine Tragepflicht gibt.
Es sei der Fragesteller ist Ausländer und es geht um seinen Aufenthaltsstatus.

In DE ist man verpflichtet einen Ausweid mitzuführen, im Gegensatz zu vielen anderen Ländern. Da liegst du leider falsch, liebe Berlina

"Personalausweis mitführen: Ist das Pflicht?
Nein. Die Pflicht, ein Ausweisdokument zu besitzen, ist nicht zu verwechseln mit der Pflicht zum Mitführen des Dokumentes. Das bedeutet: Jeder Deutsche ist dazu berechtigt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, ohne ein Identifikationspapier mit sich führen zu müssen."

Auch diese Antwort ist zum Teil falsch.
Ja, es gibt Dokumente, welche nur in Zusammenhang mit einem Ausweis gültig sind. Meist sind dies Dokumente, welche selbst kein Bild haben.
Der Führerschein gehört da jedoch nicht dazu. Siehe §4(2) FeV.

Weil er hier ja mitgefuehrt und der zustaendigen Behoerde auf deren Verlangen dennoch nicht vorgelegt wurde.
Waere er nicht mitgefuehrt worden, haette es anders ausgesehen. Er wurde aber mitgefuehrt.

Es geht hier bei dem Sachverhalt ja nicht darum, dass der Ausweis nicht mitgeführt wurde oder man nicht verpflichtet ist, eine Personalausweis mit sich zu führen, sondern dass aktiv die Mitwirkung des Bürgers nach Aufforderung vom Ordnungsamt zur Identitätsfeststellung verweigert wurde. Hier ist definitiv ein Verstoß begangen worden, der nun Konsequenzen hat.
Wenn man jedoch keinen Ausweis mit sich führt, ist man aber verpflichtet, seine richtige Identität den Kollegen vom Ordnungsamt auszuhändigen.
Wenn dem ebenso nicht Folge geleistet wird, ist es wie oben beschrieben eine Ordnungswidrigkeit!
Hm ... § 111 OWiG sieht zwar tatsaechlich eine Geldbusse bis zu 1.000 Euro vor, allerdings nur "wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann" (Abs. 3).
PAuswG § 32 ist aber eine andere Vorschrift und sieht fuer die Nichtvorlage oder nicht rechtzeitige Vorlage eine Geldbusse bis 3.000 Euro vor.
Auch wenn voellig klar ist, dass es sich hier jeweils um theoretische Hoechstwerte handelt und auch der niedrigere des OWiG hier laengst nicht erreicht werden duerfte: Warum die Hoechstgrenze nach § 111 OWiG und nicht die nach § 32 PAuswG? Zumal die Nichtvorlage von § 111 OWiG ja auch gar nicht konkret erfasst wird, sehr wohl aber von § 1 PAuswG und somit auch von § 32 Abs. 1 Nr. 2 sowie dann auch Abs. 3?