Ich habe eine Heizungsanlage über die KfW-Bank finanziert, kann ich den Gesamtwert abschreiben, Materialkosten und Arbeitslohn?

1 Antwort

Hallo,

falls es Rückfragen/Probleme seitens des Finanzamtes gibt, hier ein paar Quellen:

Der Einbau einer Solarthermieanlage/Heizungsanlage zu einer bereits bestehenden Heizanlage ist sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand (BFH-Urteil vom 14.07.2004 - IX R 52/02 - BStBl. II 2003, 604).

Größere Erhaltungsaufwendungen können auf bis zu 5 Jahre verteilt werden (§ 82b EStDV - wird das Finanzamt auch nicht anzweifeln).

Zuschüsse (hier: öffentliche Hand) sind keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sie mindern aber ggf. die Erhaltungsaufwendungen oder Anschaffungs-/Herstellungskosten. Werden Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre verteilt, so ist der Zuschuss im Jahr des Zuflusses kostenmindernd zu berücksichtigen.
(R 21.5 EStR)

MfG
-Valeskix

Danke für die guten Quellen!

Die KfW hat hier keine Zuschüsse gezahlt, sondern lediglich (angeblich) günstige Verzinsung angeboten, deren Vorteilhaftigkeit aber kaum messbar ist. Die Erhaltungsaufwendungen sind daher nicht um eine fiktive Vorteilhaftigkeit zu mindern.

Zuschüsse nicht in Zeile 19?

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@LittleArrow

Ja das mit Zeile 19 ist so eine Sache. In R 21.5 EStR heißt es, dass Zuschüsse zu Baumaßnahmen grds. keine Einnahmen sind. Daher ja auch die Zeile 52.

Im weiteren Verlauf von R 21.5 Abs. 1 EStR steht dann, dass Zuschüsse für Erhaltungsaufwendungen die Werbungskosten mindern.

Für mein Verständnis würde man sich ja doppelt belasten, wenn man die Erhaltungsaufwendungen auf Seite 2 mindert und gleichzeitig in Zeile 19 den Zuschuss als Einnahme einträgt. Auf manchen Hilfeseiten wird gesagt, dass man einfach den Zuschuss zu Erhaltungsaufwendungen auf Seite 1 einträgt und auf Seite 2 die Aufwendungen zu 100% belässt.

Letztlich ist es ja auch von der Gesamtauswirkung egal, ob man nun die Kosten mindert oder die Einnahmen erhöht.

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@Valeskix

Danke. Ich bin der Sache nochmal nachgegangen:

Wenn man die EStR 2005 mit der aktuellen Anleitung zur Anlage V vergleicht, dann ist in der Anleitung der Ausweis von Zuschüssen recht klar anders geregelt. Zeile 52 kommt nur in Verbindung mit der Bestimmung der Herstellungskosten als AfA-Grundlage ins Spiel.

Die Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen sind laut Anleitung als Einnahmen in den Zeilen 19 (und 20) einzutragen. Sie werden damit im Jahr der Zahlung in voller Höhe steuerwirksam und zwar im Gegensatz zu den auf bis zu 5 Jahre verteilten Erhaltungsaufwendungen.

Aber man könnte unter Bezug auf die EStR die Erhaltungs- aufwendungen zunächst um die Zuschüsse kürzen und dann auf die Jahre zu verteilen, denn die EStR bestimmen:
"Wählt der Stpfl. eine gleichmäßige Verteilung nach §§ 11a , 11b EStG oder § 82b EStDV, mindern die gezahlten Zuschüsse im Jahr des Zuflusses die zu verteilenden Erhaltungsaufwendungen. Der verbleibende Betrag ist gleichmäßig auf den verbleibenden Abzugszeitraum zu verteilen."

http://www.steuerlinks.de/richtlinie/estr-2005/r21.5.html

Der Steuerzahler hat hier also etwas Optimierungsspielraum;-)

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