Honorartätigkeit im sozialen Bereich steuerfrei?

2 Antworten

Was ist denn an dem Paragrafen schwammig? Wir sprechen doch von Par. 3 Nr. 26 EStG?

Du bist 1. nebenberuflich tätig 2. als Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit und 3. ist der Träger gemeinnützig. Also passt es doch.

Als Köchin der Einrichtung wäre es anders.

So ist es, ich kann das auch nicht schwammig finden.

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Was übst du denn mit den jungen Frauen nachts.

Ich übe nichts in dem Sinne, ich beaufsichtigen sie. Und dennoch steht neben der Übungsleiterpauschale, dass auch Erzieher und Betreuer in gemeinnützigen Einrichtungen unter diese übungsleiterpauschale fallen.

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