Heirat in der Wohlverhaltensphase, Steuerklassenänderung wo und wie? Berechnung des pfändbaren Betrages bei Eheschließung?

1 Antwort

Noch etwas wichtiges bei einer möglichen Heirat: Unbedingt beim FA die getrennte Veranlagung der EST beantragen. Sonst wird bei Erstattungen auch die Erstattung des Ehemanns gepfändet. Auch bei Nachzahlungen werden sonst beide gesamtschuldnerisch herangezogen.

Noch ein Tipp, keine EST machen für 2016, wenn das nicht der IV für Dich macht. Ist ja eine Kostenfrage, Du must ja den Steuerberater zahlen. Die mögichen Erstattungen würden ja auch gepfändet. In 2018 kannst Du das für 2016 und nachholen, wenn die Insolvenz abgeschlossen ist. Dann kannst Du mögliche Erstattungen behalten.

Der persönliche Pfändungsfreibetrag von 1073€ bleibt bestehen, da ja nur die Ehefrau insolvent ist. Der IV wird keine Steuerklassenänderung beantragen. Das macht nur Arbeit und kostet Zeit. Die Arbeit des IVs must Du vergüten. Kostet ja ca. 110€+ Auslagen+MWST/Jahr. Wenn Du zahlst wird ja umgehend Restschuldbefreiung erteilt. Bei nicht Zahlung erst in einem Jahr. Diese Kosten kannst Du von den Steuern absetzen in 2017. Auf Beleg achten.

Und keine gemeinsamen Konten, auch keine Vollmachten für Konten des Ehemanns. Da Pfändungen in den Verfügungsbereich des Schuldners zielen, nicht nur in das Eigentum.

Wer wann wo Online-Banking macht und Geld aus dem Geldautomaten holt spielt keine Rolle, weis ja niemand.

Der einzige Vorteil der Dir bleibt ist der höhere Steuerfreibetrag, aber das nutzt Dir auch nichts, da wenn das Netto-Einkommen steigt, nur Deine Gläubiger profitieren. Erst nach Abschluß des Insolvenverfahrens kommen die steuerlichen Vorteile zum tragen. Somit wäre ein steuerlicher Vorteil vorhanden, wenn die Restschuldbefreiung 2017 erfolgt. Dann hören ja auch die Pfändungen auf.


 Unbedingt beim FA die getrennte Veranlagung der EST beantragen.

Zum einen gibt es die getrennte Veranlagung nicht mehr, sondern nur noch die Alternative Einzelveranlagung, wenn man keine Zusammenveranlagung möchte. Ausserdem sollte man die Einzelveranlagung nur wählen, wenn sie günstiger ist, also vorher rechnen.

 Sonst wird bei Erstattungen auch die Erstattung des Ehemanns gepfändet. Auch bei Nachzahlungen werden sonst beide gesamtschuldnerisch herangezogen.

Das kann man durch einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld nach §§ 268 ff AO verhindern.

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@wfwbinder

Vielen Dank euch :-) ... wir haben gestern nochmal diskutiert ... da meine Insolvenz im September diesen Jahres beendet ist ... können wir diese paar Monate jetzt auch noch warten mit der Heirat. Dann wird es eher etwas unkomplizierter :-) ... wünsche euch allen einen schönen Tag und vielen Dank für die Infos.

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