Hausverkauf nach Erbe?

2 Antworten

Da gilt die Fußstapfentheorie.

Der Erbe tritt in die Fußstapfen des Erblassers, hier der Erblasserin.

Fazit: Nein.

M.E. ja, denn:

Im Jahr der Veräußerung (also 2018) hat weder die Mutter noch der Fragesteller im Haus gewohnt. Diese wäre aber Voraussetzung, um frei von der Steuerpflicht bzgl. des Veräußerungsgewinns zu sein.

Der Fragesteller könnte aber für einen Tag in das Haus einziehen (z.B. um es für den Verkauf herzurichten...)