Hauskauf/ Auflassungsvormerkung

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Pusteblume: Der Käufer benötigt zur Finanzierung des Kaufpreises Darlehen, die bereits vor Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu sichern sind. Der Darlehensgeber macht die Eintragung der Grundschuld i.d.R. an erster Rangstelle, auf alle Fälle jedoch im Range v o r der Auflassungsvormerkung, zur Auflage. Warum? Im Falle der Verwertung des Grundstücks wird für die Auflassungsvormerkung ein Zuzahlungsbetrag festgesetzt. Er bestimmt sich nach der Wertminderung des Grundstücks infolge der Belastung. Anhaltspunkt für die Wertbestimmung ist der Verkehrswert, gemindert um die auf dem Grundstück lastenden (dem Berechtigten des Auflassungsanspruchs gegenüber wirksamen) Belastungen. Der Darlehensgeber verlangt also, dass der Zuzahlungsbetrag der Grundschuld nicht im Range vorgehen darf.

Durch den Rangvorbehalt wird erreicht, dass die zeitlich später bestellte Grundschuld nicht im Range n a c h sondern vor der Auflassungsvormerkung eingetragen wird. Andernfalls wäre, um die Auflage der Bank zu erfüllen, ein kostenaufwendiger Rangrücktritt erforderlich.

Mit dem Rangvorbehalt sicherst du dir als Eigentümer zu, für eine Hypothek bei Kreditaufnahme die erste Rangstelle freizuhalten.

Ohne diesen Vorbehalt bekommst du das Bankdarlehen erst garnicht, da die Bank ihre andernfalls nachrangigen Forderungen nicht befriedigt bekäme :-)

G imager761

Getretner Quark wird breit, nicht stark. Nein, ich habe mich nicht im Forum geirrt, sondern möchte darauf aufmerksam machen, dass der Begriff "Rangvorbehalt" in beigefügtem Link so vorzüglich erklärt wird, dass ich mir jede Wiederholung ersparen kann:

www.immobilienkaufberater.de/R.htm