Hat der Güterstand "Gütertrennung" im Todesfall Nachteile für den überlebenden Partner?

1 Antwort

  • Zugewinngemeinchaft mu man nicht vereinbaren, es ist der gesetzliche Güterstand.

  • Ist Gütertrennung vereinbart ist das gesetzliche Erbe lt. 1931 Abs. 4 BGB neben 1 oder 2 Kindern die gleichen Teile.

  • Ohne Gütertrennung gilt § 1931 Abs. 1 , danach erbt der Ehegatte 1/4 des geemmten Erbes gegenüber Miterben erster Ordnung.

  • Bei Zugewinngemeinchaft erhöht sich das Erbe des Ehegatten pauschal 1/4 de Erbes gem. § 1371 BGB.

Was man also macht (gesetzlichen Güterstand belassen, oder etwa vereinbaren), hängt sehr davon ab, wie die Vermögenverhältnisse sind.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.

Eine Frage: ich habe vor der Ehe ein Haus gekauft (80000 reingesteckt, 150000 Kredit), 3 Kinder, 3 Kindersparbücher, 3 Lebensversicherungen f. Kinder (jeweils ca. 15000 für Ausbildung), 1 für mich (ca. 50000). Heirat. Er hat 3 Kinder, ein bezahltes Haus, keinerlei Vermögen sonst. Was geschieht bei meinem Tod? Ich möchte, dass meine Kinder das Haus und die gesamten Versicherungen und Sparbücher erben, wir haben Zugewinngemeinschaft, was kann ich hier denn tun? Wr streiten hier und er ist total stur, ich möchte das gern notariell regeln, er weigert sich. Bitte helfen Sie mir, wenn sie eine Idee haben... dankeschön

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