Vor ein paar Wochen habe ich zu einer Frage, die ich zu diesem Thema gestellt hatte, eine Antwort erhalten, aus der ich nicht so ganz schlau werde.
Und zwar geht es darum, dass mein Mann und ich so gut wie gar kein Vermögen haben, also die uns zustehenden Freibeträge weit unterschreiten, dafür unser Sohn aber Vermögen in Höhe etwa des doppelten Freibetrages hat und deshalb keine Leistung bekommt. Sowohl sein Lebensunterhalt als auch die Kosten der Unterkunft müssen daher von diesem Geld bestritten werden bis der Freibetrag erreicht bzw. unterschritten ist.
ALG 2 für uns als Eltern wurde also gewährt, für das Kind aber nicht, da das Kindesvermögen nicht "in einen Topf" mit dem der anderen BG-Mitglieder geworfen werden darf.
Und hier besagte Antwort:
"Einen Tipp noch zum Freibetrag -- in den 3850,- ist die Vorsorgepauschale von 750,- Euro mit eingerechnet, ihr könnt von seinem "Vermögen" jeweils 750,- Euro für euch mit berechnen!! Diese Vorsorgepauschale ist der einzige Betrag, der verschiebbar ist, d.h. auch anderen Mitgliedern der BG zugerechnet werden kann. Auf diese Weise bleibt euch evtl. 1500,- Euro mehr vom Vermögen eures Sohnes erhalten."
Ich hatte dazu Folgendes zurückgefragt, aber leider keine Antwort erhalten:
"Der Tipp bezüglich des Freibetrages ist mir vollkommen neu. Wüsste gern noch, wo das so steht (also worauf genau man sich da berufen kann). Ich hab's auch nicht so ganz verstanden, wie das gemeint ist. Dass die 750 € zum Grundfreibetrag von 3.100 € dazukommen ist mir bekannt. Heißt das dann, dass von dem über 3.850 € hinausgehenden "Vermögen" unseres Sohnes insgesamt 1.500 € auf meinen Mann und mich als UNSERE Vorsorgepauschalen übertragen werden können und diese somit SEIN angerechnetes Vermögen verrringern? Und wenn dem so ist: Muss das tatsächlich vollzogen - also auf unsere Sparbücher o. ä. überwiesen - werden oder wird das nur so "gerechnet"?"
Kann mir hier vielleicht doch noch jemand weiterhelfen?