Hallo, hat ein Vater Anspruch auf Mütterrente, Kind 1962 geboren,Mutter 1966 verstorben?
Mein Bruder hat seine Tochter zusammen mit seiner Frau erzogen und nach ihrem Tod alleine. Er ist seit 2004 Rentner. Auf Antrag wurden ihm 2014 6 Jahre Kindererziehungszeit zuerkannt, die ersten 4 Jahre werden nicht anerkannt, weil eine übereinstimmende Erklärung zugunsten des Vaters nicht abgegeben wurde. Nach § 249 Abs. 6 SGB heißt es "Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet." Seine Frau war übrigens nicht rentenversichert; sie hat sich bei der Heirat die Beiträge auszahlen lassen. Steht ihm dann nicht auch die Mütterrente zu? Mein Bruder lebte und lebt noch in einem alten Bundesland. Ich habe von der DRV widersprüchliche Auskünfte bekommen, alle negativ. Es wäre toll, wenn mir jemand die Rechtslage erläutern kann. Vielen Dank im voraus.
1 Antwort
Da seine Frau vor "Erfindung" der Kindererziehungszeiten verstorben ist und deshalb keine gemeinsame Erklärung abgegeben werden konnte, können die Kindererziehungszeiten ohne diese im Versicherungskonto deines Bruders vorgemerkt werden.
Dies hätte bereits mit Beginn seiner Rente geschehen können.
Es kann sein, dass das erste Jahr sich nicht großartig auf seine Rentenhöhe auswirkt, da er während dieser Zeit sicher gearbeitet hat.
Den Zuschlag ab 01.07.2014 würde er aber auf jeden Fall bekommen.
Am besten beantragt er eine Überprüfung seiner Rentenberechnung und fügt einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten zu. Dann muss die Rente neu berechnet werden.
Hallo Lissa, der Antrag auf Kindererziehungszeiten wurde dahingehend beschieden, daß ihm wie ich bereits ausführte, nur 6 Jahre angerechnet wurden. Telefonisch wurden mir von drei verschiedenen Sachbearbeitern drei unterschiedliche Auskünfte erteilt, und zwar alle abschlägig. Ich hatte eine Vollmacht von meinem Bruder und bin daraufhin zu einer Rentenberaterin gegangen, die bei der Deutschen Rentenversicherung beschäftigt ist, die Beratung aber außerhalb der Rentenversicherung ehrenamtlich durchführt. Ich habe einen Widerspruch eingereicht mit dem Hinweis auf § 249 Abs. 6 SGB und siehe da, er bekommt die Kindererziehungszeit/Mütterrente anerkannt und das Geld rückwirkend für 4 Jahre nachgezahlt. Dank an Dich, Deine Einschätzung hat meine Meinung bestärkt. Man soll nicht aufgeben.
Es ist aber klar, dass er die Kindererziehungszeiten in seinem eigenen Versicherungskonto für seine eigene Rente beantragen muss?
Im Versicherungskonto seiner zweiten Frau können sie nicht erscheinen, da sie das Kind "übernommen" hat, als es älter als ein Jahr war.
Danke Lissa, ich sehe das genauso, denn es heißt ja nicht umsonst in § 249 Abs. 6 SGB, daß dem Vater die Kindererziehungszeit insgesamt zugeordnet wird, wenn die Mutter vor dem 1. Januar 1986 verstorben ist. Meinem Bruder wurden aber nur die 6 Jahre nach dem Tod der Mutter zugeordnet. Bei Beginn seiner Rente lag die Geburtsurkunde seiner Tochter vor, wurde aber nicht berücksichtigt. Er hat es leider erst jetzt bemerkt.