Habe 50% Behinderung, wie lange ist der Kündigungsfrist?

4 Antworten

Wenn die Kündigung berechtigt ist, gibt es keinen Abfindungsanspruch. Bei Schwerbehinderten bedarf es dafür der Zustimmung der zuständigen Behörde. Ist die eingeholt worden? Falls ja, hat schon einmal eine Vorprüfung der Kündigung stattgefunden. Man muß sich also besondere Mühe bei der arbeitsrechtlichen Prüfung geben. Das sollte man besser einem Rechtsanwalt überlassen. Nur dann, wenn dieser die Kündigung im Klagewege erfolgreich beanstanden kann, kommt man zur Frage, ob im Vergleichswege die Kündigung anerkannt und dafür eine Abfindung gezahlt wird. Das sollte man dann aber auch im Hinblick auf eventuelle Sperren bei Arbeitslosengeld sorgfältig überlegen.

Für Schwerbehinderte i. S. d. § 9 Abs. 2, 3 SGB IX beträgt die Kündigungsfrist gem. § 86 SGB IX mindestens 4 Wochen.

Dies gilt allerdings nur für diejenigen Arbeitgeber, der zur Wirksamkeit der Kündigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamts (früher: Hauptfürsorgestelle) einzuholen hat, § 85 SGB IX. Etwa in Kleinbetrieben muss er das nicht.

Der Schwerbehinderte selbst kann unbeschadet dessen mit den eventuell kürzeren gesetzlichen Fristen kündigen, sonfern dem keine tarif- oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen entgegenstehen.

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung.

G imager761

Ich vermute mal, dass Deutsch nicht Deine Muttersprache ist und Du aus diesem Grund den Text so kurz wie möglich hältst.

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Grundsätzlich gibt es erst mal kein Anspruch auf Abfindung, dies sieht das Gesetz nicht vor.

Bei einer Kündigungsschutzklage wird dann entschieden ob das Arbeitsverhältnis weiter geführt wird oder ob eine "Abfindung" für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird.

Allerdings genießt du mit 50 % Schwerbehinderung einen besonderen Kündigungsschutz und das Integrationsamt muß der Kündigung zustimmen.

Da du nicht schreibst warum man dir kündigen will und wieviele Mitarbeiter der Betrieb hat etc. ist eine Einschätzung ob man dir überhaupt kündigen kann nicht möglich.