Grundsteuermessbetrag in Euro umrechnen / Grundsteuer B

1 Antwort

dann würdest du ggf. mehr bezahlen, denn wenn ich den von dir genannten §30 lese, dann steht da drin:

  • erst den DM-Betrag auf volle Hundert abrunden, dann
  • in EUR umrechnen, dann
  • auf volle EUR abrunden

Den Betrag multiplizierst du nach §13ff GrStG mit der entspr. Steuermesszahl, dann mit dem Hebesatz.

Meines Erachtens stimmt das überein mit deinem Bescheid, wenn der genannt DM-Betrag auf volle Hundert abgerundet wurde. Es kann nur einen kleinen Rundungsfehler geben, wenn die Umrechnung erst nach der Multiplikation in EUR erfolgt. Das dürfte aber kein grosser Betrag sein.

Du kannst ja alternativ an's zuständige FA herantreten und dir einen neuen Bescheid ausstellen lassen.

Hallo! Erst einmal vielen Dank für die Antwort. Eine neuen Bescheid vom FA ausstellen lassen, geht wohl nicht ohne Weiteres.

Es geht nur darum, was hier korrekt angewendet werden muss. Die Rundungsdifferenz ist gering, ob es ein Fehler bei der Anwendung ist, weiß ich allerdings nicht.

Beispiel an meinen Zahlen:

1. Fall

EW 13.600 DM * Steuermeßzahl 8 v. T. = 108,80 DM (55.6285...€) Steuermessbetrag 55,63 € * HS 330 % = 183,58 EUR

oder

2. Fall

EW 13.600 = 6953.5695..€

EW 6953 € * Steuermeßzahl 8 v. T. = 55,62 €

Steuermessbetrag 55,62 € * HS 330 % = 183,55 EUR

Wird ein neuer Einheitswert ermittelt und ein Bescheid erstellt, wird Fall 2 angewandt. Wie verhält es sich nun bei der Grundsteuererfestsetzung mit "Bestandskunden", wenn nur ein Bescheid des FA mit dem Steuermessbetrag in DM vorliegt. Gibt es eine Verwaltungsvorschrift? Es betrifft ja Tausende Grundstücke.

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