Grundsicherung: Einkommenssteuer-Rückzahlung als Einkommen ?
Hallo, Jemand bezieht seit Januar Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. 350 Euro. Der Rest seines Einkommens ist aufstockende / ergänzende Grundsicherung. Letztes Jahr hat er vor Eintritt der Rente 6 Monate auf dem 1. Arbeitsmarkt gearbeitet und gibt nun eine Einkommenssteuer-Erklärung ab und erwartet eine Rückzahlung.
Frage: Da diese Rückzahlung sich auf das Jahr VOR dem Rentenbeginn und auch VOR dem ersten Bezug von Grundsicherung bezieht, ist sie demnach anzugeben und wird sie ihm also angerechnet bzw. abgezogen (wenn ja von wem)?
Ich bin der Meinung, dass es sich um Vermögen handelt, das er im Vorjahr erwirtschaftet hat. Außerdem liegt die Rückzahlung unter dem Selbstbehalt von 1600 Euro für Grundsicherungs-Bezieher.
Danke für jeden Hinweis.
4 Antworten
Hallo Bersarin, dieses Ärgernis trifft viele Bezieher von Sozialleistungen.
Das Problem ist, als Dir das Geld vom Finanzamt erstattet wurde hast Du ( so lese ich es ) bereits Hartz4 bezogen. Es ist Dir quasi während des Bezugs von Sozialleistungen zugeflossen. Diese Berechnung nennt sich Zuflussprinzip !
Dabei ist es unerheblich, aus welcher Zeit diese Ansprüche entstanden sind. Zu diesem Zeitpunkt, so verstehe ich dich, hast Du allerdings schon staatliche Sozialleistungen erhalten. Demnach mindert die Steuerrückerstattung die derzeitige Hilfebedürftigkeit und das Jobcenter fordert die bereits zu viel geleisteten Zahlungen zurück bzw. verrechnet zukünftige Zahlungen entsprechend. Alles Gute und trotzdem schönes Wochenende ! K.
Hallo Bersarin, ja das dachte ich auch mal. Es kommt darauf an wann dir das Geld zufließt und nicht wann du es erwirtschaftet hast. Es wird als Einkommen leider komplett angerechnet...hatte das mal mit der Zuzahlung von Zahnspangen...alles war weg:-(( und es war rechtens. Das gilt auch für ebay oder äh. Plattformen falls man dort mal was verkauft...gilt auch als Einnahme obwohl es deine persönlichen Sachen sind. Hoffe ich konnte helfen
Ah, ich sehe gerade eine nachgeschobene Frage.
so sieht es aus, leider !
eine Steuererstattung kann auch dann als anrechenbares Einkommen i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt werden, wenn der Erstattungsbetrag während eines laufenden Bewilligungszeitraumes dem Hilfebedüftigen infolge Abtretung tatsächlich nicht zugeflossen ist. K.
Danke Eirinn, was wäre, wenn dieser Mensch eine Abtretungserklärung wegen Schulden abgibt oder das Geld auf das unantastbare Riester-Konto fliesst ?
Lieber Bersarin,
ich möchte dich bitten in Zukunft die "Antwort kommentieren" Funktion zu nutzen um deine Anmerkungen zu machen. Dies dient der besseren Übersicht.
Freundliche Grüße
Jürgen vom Finanzfrage.net Support
Es gilt das Zuflussprinzip.
Es spielt keine Rolle wann der Anspruch entstanden ist, eine Rechnung gestellt wurde oder dergleichen sondern nur wann die Zahlung geflossen ist.
Danke Eirinn, was wäre, wenn dieser Mensch eine Abtretungserklärung wegen Schulden abgibt oder das Geld auf das unantastbare Riester-Konto fliesst ?