Grundschuld-Ablösung, aber wie?

3 Antworten

Die Grundschuld löscht der Notar, so wie beim freuen Verkauf.

Ihr zahlt den Kaufpreis auf das Notarkonto, davon zahlt der Notar die Gläubiger aus.

Die Gläubiger werden ja VOR Versteigerung informiert und müssen dann halt im Insolvenz Falle des Schuldners auf die Restsumme verzichten.

Diese Freigabeerklärungen gehen ja VOR Versteigerung an den Notar

Bereits bei der notariellen Übertragung hättet Ihr das mit dem ausstehenden Restkredit klären müssen. Man hätte den Verkäufer durchaus zwingen können diesen Kredit vor der Übertragung im Grundbuch vollständig abzulösen und Euch eine Löschungsbewilligung der Bank auszuhändigen. Jeder Notar weiß, dass eine eingetragene Grundschuld von der Bank zur völligen Bezahlung eingefordert werden kann. Spätestens seit Kredite mit Grundschuldabsicherung von Banken verkauft wurden, sollten die möglichen Folgen jedermann bekannt geworden sein.

Mathilda:

Zur Belegung des Meistgebots, auf das der Zuschlag erfolgte, wurde u a. auf der Basis einer Liebenbelassungsvereinbarung eine Grundschuld übernommen. Den Inhalt der Vereinbarung kennen wir nicht.

Folglich und i.d.R hat der Gäubiger Anspruch auf den Grundschulbetrag samt Zinsen und Nebenleistung.

Weicht der dingliche Anspruch von der gesicherten (Rest-) Forderung des Grund-pfandrechtsgläuigers ab, hat der Schudner (Voreigentümer) oder Abtretungsläubiger oder Pandgläubiger des Rückgewährsanspruchs Anspruch auf den Überschuss.

Korrektur: Muss "Liegenbelassungsvereinbarung" heißen

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