Grunderwerbsteuer - Widerspruch vom Widerspruch

3 Antworten

1. Ihr fandet den Bescheid falsch und habt Einspruch eingelegt.

2. Das Finanzamt hat Euch erzählt, dass man es sowieso ablehnen wird und ihr solltet zurück nehmen.

3. Dann habt Ihr einen Fehler gemacht und den Einspruch zurück genommen. Es gab für Euch keinen Grund dafür. Kein Kostenrisiko, nichts was Euch dazu bewegen konnte.

4. HättetIhr gesagt: "Na wenn Sie meinen, dass der Einspruch unbegründet ist, dann entscheiden Sie doch," so hätten die entschieden und Ihr hättet selbst bei einer Ablehnung noch klagen können.

5. Mit der Rücknahme habt Ihr die Sache so gestellt, als hättet Ihr nie einen Einspruch eingelegt. Die Sache ist beendet.

Kleine Zusatzfrage, habt Ihr die Auskunft, dass die Sache keine Chance auf Erfolg hätte und Ihr zurückziehen sollt, schriftlich?

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Genau so lief es ab.

Im Brief vom Finanzamt steht: "Demnach ist der Grunderwerbsteuerbescheid rechtmäßig und bedarf keiner Änderung. Der Einspruch wäre als unbegründet zurückzuweisen."

Wir hätten also nicht einknicken dürfen :( Tja, wenn man sowas vorher wissen würde ...

Wir haben nachdem wir den Rücknahmeerklärungsvordruck zurückgeschickt hatten, noch einmal einen Brief bekommen, dass unser Anliegen jetzt an eine andere Abteilung weitergeleitet wurde. Kann man sich vielleicht darauf beziehen und so irgendeine Hintertür finden? 

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@anne376
          Wir hätten also nicht einknicken dürfen :( Tja, wenn man sowas vorher wissen würde ...

Damals bei Finanzfrage diese Frage eingestellt und es wäre vermieden worden. 

    Wir haben nachdem wir den Rücknahmeerklärungsvordruck zurückgeschickt hatten, noch einmal einen Brief bekommen, dass unser Anliegen jetzt an eine andere Abteilung weitergeleitet wurde.

Das ist schon seltsam, weil die Sache damit eigentlich erledigt udn reif für die Ablage war.

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@anne376

Es gibt unterschiedliche Fälle, bei der Einbeziehung der Erschließungskosten mal rechtmäßig und in anderen Fällen nciht rechtmäßig ist. Welcher Fall bei Euch vorliegt, kann ich hier nicht wissen. Es gibt nur den Hinweis auf den Nachbarn.

http://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/uebernahme-zukuenftiger-erschliessungskosten-keine-gegenleistung_idesk_PI11525_HI635356.html

Das dort besprochene Urteil ist von 2001. Es ist ein BFH Urteil, also hätte das Finanzamt schon so entscheiden sollen, auch wenn Gerichtsurteile grundsätzlich keinen binden. Auch ohne einen Nichtanwendungserlass. Trotzdem richten sich Finanzämter und Finanzgerichte im Allgemeinen nach BFH Entscheidungen, weil man davon ausgehen kann, dass der BFH wieder so entscheiden wird.

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Oben wird von Grunderwerbsteuer geredet,  zwei Absätze darunter auf einmal von Grundsteuer. Dass es sich um 2 ganz verschiedene Steuern handelt, ist Dir bekannt? Oder etwa nicht und das ganze ist nur ein Mißverständnis von Deiner Seite?

Wenn man einen Rechtsbehelf zurück gezogen hat, ist der Bescheid bestandkräftig. Damit ist Schluß. Ob der Einspruch überhaupt irgendeine Erfolgschance gehabt hätte, kann man wirklich nicht sagen. Da fehlen alle Angaben.

Es handelt sich um die Grunderwerbssteuer - Grundsteuer ist falsch!

Der Einspruch hätte sehr wahrscheinlich Erfolg gehabt, da ja der Widerspruch des direkten Nachbars von uns Erfolg hatte.

Zum Hintergrund: es geht um den Einbezug der Erschließungskosten in den Bemessungsbetrag der Grunderwerbsteuer.

"Wenn man einen Rechtsbehelf zurück gezogen hat, ist der Bescheid bestandkräftig."

--> Das ist doch dann aber eine Ungleichbehandlung. Da kann man wirklich nichts gegen machen? Es handelt sich ja auch nicht um 50€ oder so, sondern um einiges mehr....

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@anne376

Wieso und weshalb Ungleichbehandlung? Der Fehler lag ganz einfach darin, dass Du ein komplexes Steuerproblem ohne professionelle Hilfe bearbeiten wolltest. Ein Steuerberater hätte Dir zu anderen Entscheidungen geraten.

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Nein, es gibt - wie P59 schon schreibt - gegen einen endgültigen Bescheid keinerlei Möglichkeiten, um dagegen anzugehen.