Gilt lebenlanges Wohnrecht auch ohne Grundbucheintrag?

2 Antworten

Fuchs:

Mit der Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit betr. Wohnungsrecht und Eintragung im Grundbuch/Wohnungsgrundbuch/ Erbbaugrundbuch an sicherer, meist erster Rangstelle ohne Gleichrangrechte, wird vor allem der Zweck verfolgt, ein zwangsversteigerungsfestes (§ 57aZVG, auch Verkauf durch den Insolvenzverwalter, §111 InsO)  Nutzungsrecht zu sichern.

Wer sich stattdessen für ein Recht ohne dingliche Wirkung (Mietvertrag) entscheidet, um vielleicht Notar-und Grundbuchkosten zu sparen, geht somit ein hohes Risiko ein.

Im Prinzip ja, solange der Eigentümer ein solcher bleibt.

Da so das Wohnrecht nicht an die Wohnung gebunden ist, sondern an die beiden Personen, verfällt es, wenn die Wohnung einem anderen gehört.