Gilt der Verrechnungsschutz von Sozialleistungen wenn das P-Konto nach Zahlungseingang beantragt wird?

3 Antworten

Sie befinden sich im Irrtum hinsichtlich der Sozialleistungen und eines etwaigen besonderen Schutzes bei einem P-Konto.

Seit der Einführung des P-Kontos 2010/2011 kommt es ausschließlich auf Beträge an; nicht mehr wie früher, woher das Geld kommt, also z. B. ob es Sozialleistungen waren. Man kann sich zwar den pfändungsfreien Basisbetrag erhöhen lassen (z. B. wg. Kindergeld oder krankheitsbedingtem Mehrbedarf); dafür bedarf es aber eines Antrags und einer (externen, z. B. Schuldnerberatung, Arbeitgeber, Sozialamt, Rechtsanwalt) Bestätigung.

Nach Ihren eigenen Angaben gab es allerdings beim Geldeingang weder eine Pfändung noch ein P-Konto. Insoweit war die Verrechnung in Ordnung. Eine Rückwirkung durch den P-Konto-Antrag gäbe es nur bei vorliegender Pfändung...

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Wenn DAS jetzt nicht mal eine echte und richtige Auskunft aus erster Hand ist.....supi! :-)

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Der Betrag wurde einfach nur verrechnet.

Das darf die Bank ..... sie kann jederzeit einen Dispo ( gleichgültig ob bewilligt oder geduldet ) widerrufen bzw. kündigen und Außenstände mit eingehenden Beträgen verrechnen. Das hat nichts mit "Pfändung" zu tun.

Auch wenn es sich um Sozialleistungen, sprich dem handelt, was ich zur Existenzsicherung brauche. Ich hatte auch nie einen Dispo

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@Bambam59

Die Bank braucht nicht zu berücksichtigen, woher der Zahlungseingang erfolgt.

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Die Sozialleistungen durften verrechnet werden, da es keine Pfändung gab, daher ist die Umstellung in ein P Konto umsonst erfolgt.

Wenn du kein Dispo hattest, verstehe ich auch nicht, wieso du das Konto dann überzogen hast. Denkst du, die Bank schenkt dir das Geld nun?

ist doch klar, dass es verrechnet wird.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Berufserfahrung.