Gilt das neu Meldegesetz auch für vorübergehende Vermietung z.B. bei einer Zimmervermietung für Studenten od. Monteure, die das Zimmer für 2 Monate anmieten?

2 Antworten

Deine Frage nebst Deinen Kommentaren ist also bereits beantwortet.

Nach § 17 BMG muss er sich innerhalb von 2 Wochen anmelden, es sei denn es gilt eine der Ausnahmen nach § 27, z. B. (siehe Text in Antwort von Rat2010) Zweitwohnsitz, Bundeswehr, Bundesfreiwilligendienst, Zivildienst, etc. Wer also nicht nach §§ 17 oder 28 gemeldet ist, für den gelten die 2 Wochen.

Siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bmg/gesamt.pdf

§ 27 des Bundesmeldegesetzes:

"(2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht
länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss
sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von
sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich
innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen,
die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1
gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten."


Es hängt bei deiner Frage also davon ab, ob die Mieter zurecht anderswo gemeldet sind, sich also nicht "ummelden" müssen, weil der Staat weiss, wo sie sind.

coru27 
Fragesteller
 08.04.2016, 20:17

Ist das nicht der alte §17? Im neuen vom Nov. 2015 steht doch innerhalb von 2 Wochen....... deshalb meine Frage.

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