Gibt es rechtliche Regelungen zum Finderlohn?

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Mit sicherheit giebt es Reglungen zum Finderlohn. Wenn ich was im Bus oder Zug finde da gebe ich das beim Fahrer ab. Die meisten Leute geben da schon von sich aus was, da Sie meistens auch froh sind wenn die das zurück bekommen. Ich hatte letztes Jahr einen Laptop auf den Hof vom Kampfsportstudio gefunden. Der gute wollte mir dann auch was geben, ich habe ihn gesagt das ich nichts möchte. Er hat dann für unsere Schüler 10 paar neue Boxhandschuhe gespendet. Ich habe mich darüber gefreut und die Schüler noch mehr.

Und -wie so oft- findet sich auch auf diese Frage eine Antwort im Monumentalwerk des deutschen Zivilrechts, dem BGB und zwar mit einem für Dich sehr enttäuschendem Ergebnis: Wird eine Sache in einem öffentlichen Verkehrsmittel gefunden, so gilt die Sonderbestimmung des § 978 BGB. Zunächst einmal an Dich der Tadel, dass Du das Handy nicht, wie durch § 978 Abs.1 BGB vorgeschrieben, beim Busfahrer abgegeben hast. Sodann der Hinweis auf § 978 Abs.2 BGB. Bis zum Wert von € 50,-- gibt es garkeinen Finderlohn. Ab diesem Wert nur die Hälfte der in § 971 BGB genannten Sätze, was bedeutet, bis € 500,-- nur 2,5% und darüber nur 1,5% vom Wert. Aber, was solls. Das schöne Gefühl, ein ehrlicher Mensch zu sein, ist ohnehin unbezahlbar!

Schönen guten Abend...

natürlich gibt es diese...

Informationen für den Finder

Wenn Sie eine verlorene Sache gefunden haben und mangels Hinweise nicht an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgeben können, zeigen Sie den Fund bitte unverzüglich in Ihrem Bürgeramt an(§ 965 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Es sei denn, es handelt sich um einen Gegenstand, der nicht mehr als 10,00 ¤ an Veräußerungswert hat, da so genannte Bagatellfunde nicht anzeige- bzw. abgabepflichtig sind.

Bei der Anzeige wird die Sache dann in einem Online –Suchprogramm(Externer Link) registriert, damit der Verlierer so schnell wie möglich Kenntnis von dem Fund erhalten kann. Hierbei können Sie auch die Erklärung zu Ihren Fundrechten abgeben.

Das BGB sieht folgende Rechte für Sie als Finder vor: 1. Finderlohn:

Wenn Sie eine verlorene Sache gefunden haben und mangels Hinweise nicht an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgeben können, zeigen Sie den Fund bitte unverzüglich in Ihrem Bürgeramt an(§ 965 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Es sei denn, es handelt sich um einen Gegenstand, der nicht mehr als 10,00 ¤ an Veräußerungswert hat, da so genannte Bagatellfunde nicht anzeige- bzw. abgabepflichtig sind.

Bei der Anzeige wird die Sache dann in einem Online –Suchprogramm(Externer Link) registriert, damit der Verlierer so schnell wie möglich Kenntnis von dem Fund erhalten kann. Hierbei können Sie auch die Erklärung zu Ihren Fundrechten abgeben.

Das BGB sieht folgende Rechte für Sie als Finder vor:

Wenn sich der Verlierer meldet und die Sache an ihn zurückgegeben werden kann, können Sie von ihm einen Finderlohn beanspruchen. Dieser beträgt als gesetzlicher Mindestanspruch 5 % des Wertes der Sache. Ist die Sache mehr als 500,00 ¤ wert, wird der Finderlohn von dem darüber hinausgehenden Mehrwert mit 3 % berechnet.(§ 971 BGB).

Zur Vereinfachung der Angelegenheit können Sie die Behörde mit dem Einzug des Finderlohns beauftragen, welcher Ihnen dann umgehend überwiesen wird. In diesem Fall müssten Sie bitte auch Ihre Bankverbindung mit angeben. 2. Eigentum:

Kann die Sache innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (6 Monate ab Anzeigedatum - § 973 BGB) dem Eigentümer nicht wieder zurückgegeben werden, können Sie das Eigentum an der Sache für sich beanspruchen und vom Zentralen Fundbüro wieder abholen. Sie werden grundsätzlich nach Ablauf der Frist über die Möglichkeit der Abholung informiert.

Verzichten Sie entweder von vorn herein oder durch Nichtabholung auf das erworbene Eigentum, geht dieses Recht auf die Stadt Berlin über (§ 976 BGB). Sofern die Sache noch gebrauchsfähig ist, wird Sie dann gemäß § 979 BGB versteigert. 3. Auslagen:

Sind Ihnen im Zusammenhang mit der Ermittlung bzw. Abgabe der Fundsache Auslagen entstanden, können Sie sich diese vom Verlierer erstatten lassen, da er der Verursacher für Ihren ehrlichen Aufwand ist.

Am Schluss erhalten Sie als Nachweis über die Abgabe der Sache einen Ausdruck der Fundanzeige, mit dem Sie später Ihre Rechte geltend machen können. Ausnahmen von dieser Regelung sind Schlüsselfunde, bei denen keine Fundrechte geltend gemacht werden können. Hier reicht die Abgabe der Sache mit dem Hinweis auf Fundort und –zeit. Auch Funde in Behörden bzw. auf deren Gelände sowie in den Verkehrsmitteln lassen für Sie nur eingeschränkte Fundrechte zu (§ 978 BGB). Hier ist ein Eigentumsanspruch ausgeschlossen und der Finderlohnanspruch ist halbiert, wenn die Sache mehr als 50,00 an Wert hat.

Ich hoffe damit ist Dir geholfen...