Gibt es gesetzliche Fristen für die Ersitzung einer Immobilie?

3 Antworten

da die Nutzung des Grundstückes nur stillschweigend geduldet war, kann der Eigentümer mit Nennung einer Frist die vollständige Räumung verlangen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann das Grundstück auf Kosten des Nutzers geräumt werden. ( so geschehen in der Verwandschaft) Allerdingsgibt es noch die Option eines Pacht- Angebotes, das der Nutzer akzeptiert und zahlt, oder freiwillig räumt.

In Deutschland ist für die Ersitzung von Immobilien §900 BGB relevant, der Deinen Fall nicht abdeckt. Eine Duldung der Bebauung oder Nutzung begründet somit in Deutschland keinen Eigentumsanspruch. In Südafrika gibt es diese Möglichkeit durchaus.

In Griechenland auch!

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Bist Du zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer des Streifens eingetragen? Dann mußt Du 30 Jahre warten:

www.gesetze-im-internet.de/bgb/__900.html

Falls nicht, was ja wohl der Fall ist, reichen selbst 1000 Jahre nicht aus.

Also wird es nichts mit der Ersitzung!

Nein, es geht um einen Bekannten, der dem Nachbarn einen Teil seines Gartens unverbindlich überlassen hat, weil er selbst eh keine Zeit hat, diesen zu pflegen. Natürlich gehört der Garten zum Haus und ist im Grundbuch des Eigentümers eingetragen. Nun, nach 5 Jahren, wurde ihm geraten, einen Nutzungsvertrag zu machen, weil der Nachbar sonst ein "Ersitzungsrecht" erwirken könnte, man ihn also nicht mehr vom Grundstück runterkriegt. Ich bin der Meinung, dass kann ja wohl nicht sein!! Eigentum ist doch Eigentum. Aber es gibt ja auch Hausbesetzungen und Gewohnheitsrecht, oder? Wann setzt denn sowas ein? Wäre ja wie mit einem Ersitzungsrecht für einen Parkplatz, das kann doch nicht sein!!

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@pinke14

Auch ein Gewohnheitsrecht gibt es in Deutschland so gut wie nicht. Auch wenn man etwas lange falsch macht, wird es niemals richtig.

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@heinerbumm

Könnte der den Nutzer also jederzeit von seinem Grundstück verweisen und verlangen, dass der seine 'Investitionen' (Gemüsebeete, Sträucher, Gartenhaus etc. ) kurzfristig entfernt? Was ist wenn der sich weigert, kann man räumen lassen?

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@pinke14

Jetzt werden 2 Dinge durcheinander geworfen: Das Eigentum am Grundstück ist die eine Sache. Das Nutzungsrecht ist die andere Sache. Auch ein Mieter kann ja nicht von jetzt auf gleich aus dem Haus geworfen werden, sondern ist trotz fehlenden Eigentums zur Nutzung berechtigt. Und da müßte man hier überlegen, ob hier STILLSCHWEIGEND ein Nutzungsvertrag geschlossen wurde. Ist natürlich schwierig zu beurteilen wenn man nicht alle Fakten kennt. Ich meine, dass man wohl eher nicht von einem Nutzungsvertrag ausgehen kann.

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@Privatier59

Ein Mieter hat aber einen Mietvertrag. Sonst ist er kein Mieter. Der Gartennutzer hat das so peu a peu gemacht. Wurde immer mehr. Aber meinem Bekannten passt das nicht, dass da nun ein Gartenhaus steht, zu dem ein geziegelter Weg angelegt wurde. Dadurch war die Diskussion in Gang gekommen. Er will lieber räumen lassen als später Probleme zu bekommen mit dem Dauernutzer.

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