Gibt es eine Erinnerungspflicht vom Finanzamt wenn fast 20 Jahre lang keine Steuererklärung machen musste?
Ich habe meine letzte Steuererklärung 2004 mit Klasse 3 ,verheiratet, 1 Kind gemacht.
Meine Frau hat nicht gearbeitet im Jahr 2018 hat sie auf Steuerklasse 5 angefangen zu Arbeiten, was ich nicht wusste ist das ich dann eine Steuererklärung abgeben muss. Jetzt bin ich für die Jahre 2018/2019 geschätzt worden.
Hätte das Finanzamt mich nicht vorher darauf aufmerksam machen müssen das ich eine Steuererklärung abgeben muss ?
Wie gehe ich jetzt am besten vor um diese Schätzungen zu widersprechen ?
2 Antworten
Nein, eine solche Verpflichtung für die Finanzverwaltung gibt es nicht, die Steuererklärung ist eine Bringschuld.
Du musst innerhalb der Frist Einspruch gegen die Bescheide einlegen. Einzig mögliche Begründung für die Einsprüche ist die Einreichung der Erklärungen. Im Einspruch kannst du schreiben "Die Begründung folgt durch Einreichung der Erklärungen", du erhältst dann Post mit der Aufforderung, die Begründung bis zu einem bestimmten Datum einzureichen, dieses Datum liegt meist etwas später als die Einspruchsfrist.
Die festgesetzten Zahlungen werden fällig - dies kann man nur verhindern, indem man VOR der Zahlungsfrist die Begründung für die Einsprüche - also die Erklärungen - einreicht und die Aussetzung der Vollziehung beantragt! Macht man das nicht, muss man zahlen (und bekommt ggf. mit der Veranlagung der Erklärung die Überzahlung zurück)
Nein. Die werden, wenn eine geringere Nachzahlung herauskommt, angepasst und wenn eine Erstattung herauskommt, gibt es Erstattungszinsen, aber dass Zinsen anfallen, ist gesetzlich geregelt.
Vielleicht bin ich da schon ein bisschen raus aus der Materie. Aber ich kenne es nur so, dass vor Schätzung auf alle Fälle mindestens eine Erinnerung an die Abgabe erfolgt. Ist das nicht mehr so?
Das ist gesetzlich aber nicht vorgesehen und damit nicht zwingend.
und die Aussetzung der Vollziehung beantragt
Ohne Vorliegen einer Einkommensteuererklärung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schätzungen und die AdV wird abgelehnt.
So zumindest gängige Praxis bei uns hier.
Das Zitat wurde allerdings aus dem Zusammenhang gerissen ☝️!
Da steht:
"die Erklärungen einreicht und die Aussetzung der Vollziehung beantragt!"
Aber ich gebe gern zu, dass man den zwingenden Zusammenhang vielleicht nicht erkennt bei der Formulierung, die ich gewählt habe.
Hätte das Finanzamt mich nicht vorher darauf aufmerksam machen müssen das ich eine Steuererklärung abgeben muss ?
Du wurdest darauf aufmerksam gemacht. Jedes Jahr wird öffentlich ausgehangen, unter welchen Voraussetzungen eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht. Die Aushänge liest zwar keiner, gültig sind sie trotzdem.
Wie gehe ich jetzt am besten vor um diese Schätzungen zu widersprechen ?
Indem Du für die geschätzten Jahre eine Einkommensteuererklärung abgibst.
Welche fristen habe ich für die Einreichung der Erklärungen für 2018/2019 wenn ich heute den Einspruch einreichen ?
Die Begründung für einen Einspruch ( hier also die Steuererklärung) sollte man m.E. innerhalb von 4 Wochen nachreichen.
Du musst explizit gegen beide Bescheide Einspruch einlegen.
Da gibt es keine „festen Fristen“. Hast Du Einspruch eingelegt, ist das Einspruchsverfahren erst einmal eröffnet. Reichst Du keine Steuererklärungen ein, wirst du noch einmal erinnert und dann irgendwann abschließend über den Einspruch entschieden. Dann hilft nur noch die Klage vorm Finanzgericht. Bis es soweit kommt, erhältst Du aber mindestens 2-3 Briefe und hast sicherlich 6-8 Wochen Zeit.
Die Steuer aus den Schätzungsbescheiden wird halt zu der im Bescheid aufgeführten Frist fällig und muss unabhängig von Einspruch bezahlt werden. Zahlst Du nicht, kann die Steuer vollstreckt werden. Dafür wird bspw dein Girokonto gepfändet.
Je schneller Du die Erklärungen einreichst, desto schneller erhältst Du den berichtigten Einkommensteuerbescheid.
Die Einspruchsfrist beträgt 1 Monat...ein kleiner, aber manchmal wichtiger Unterschied :-)
Gut zu erfahren.
Aber er kann noch die Aussetzung der Vollziehung beantragen, falls die Zahlung noch nicht fällig ist.
Ich persönlich würde mich ja nun mal wirklich schnell an die Arbeit machen, wenn man es so lange verpasst hat. Erfahrungsgemäß gehen ein paar Wochen ja auch schnell ins Land, wenn es sich um zu vermeidende Sachen handelt...
Ja klar kann man einen einfachen Sachverhalt noch komplizierter machen. Widerspruch einlegen um später die Erklärung nachzureichen wird man nur machen aus Zeitgründen. Was nutzt das wenn man dann den Schätzungsbescheid trotzdem zahlen muss? Dann darf man monatelang warten bis das Geld wieder zurück ist. Ob man es dann wirklich irgendwann auf dem Konto haben wird, ist fraglich, weil es mit anderen Steuern verrechnet wird.
Macht man die EST innerhalb der 4 Wochen Einspruchfrist, wird verrechnet meistens.
Kann ich auch etwas gegen die geforderten Zinsen tun ?