Gewerbliche Nutzung der Besucherparklätze?
Wir haben Stockwerkeigentum. Eine Wohnung wird nun gewerblich genutzt. Die Frage bezieht sich auf die Besucherparkplätze. Da steht nun ein neues Schild mit "P Besucher und Kunden". Im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft steht, dass die zum gemeinschaftlichen Teil gehören. Wenn jedoch dauernd Kunden parken, wird uns der gemeinschaftliche Teil entzogen. Wie sieht die rechtliche Lage aus?
1 Antwort

Die Parkplätze zu diesem Gebäude sind wohl nicht auf öffentlichem Grund, sondern auf dem Privatgelände der Immobilie. Daher gelten die Regeln, die die Eigentümergemeinschaft gemäß den Vorgaben ihrer Satzung beschließt.
Wird ein Parkplatzbereich als "Besucherparkplätze" oder "Gästeparkplätze" ausgewiesen, handelt es sich um Parkplätze, die ausschließlich für temporär die Bewohner des Gebäudes besuchende Personen reserviert sind. Das würde im Fall einer gestatteten gewerblichen Nutzung einer Wohnung auch Kunden einschließen. Die Bewohner selbst oder unbeteiligte Dritte (z.B. Bewohner der Nachbargebäude) sind davon ausgeschlossen.
Wird ein Parkplatzbereich als "Kundenparkplätze" ausgewiesen, so handelt es sich nicht um Besucher im allgemeinen Sinn, sondern ausschließlich um Kunden der im Gebäude ansässigen Unternehmen. Generellen Besuchern, Bewohnern selbst oder unbeteiligte Dritten ist dann das Parken nicht gestattet.
Wird der Parkplatzbereich nicht besonders markiert, gelten keine besonderen Regeln, d.h. beliebige Personen könnten dort parken, wenn ihnen dies gestattet wird. Dies kommt jedoch nicht einem öffentlichen Parkplatz gleich, da es sich um ein Privatgrundstück handelt, d.h. die Gestattung den Eigentümern bzw. Mietern obliegt.
Ein Fremdparker ohne Erlaubnis ist jemand, der nach §858 Abs. 1 BGB in verbotener Eigenmacht eine Besitzstörung verursacht. Nach §859 BGB können Besitzer diesem entgegenwirken, z.B. durch Abschleppen. In einem Graubereich befindet man sich jedoch, wenn die Art der Parkplätze (z.B. an der Straße entlang) nicht eindeutig als Privatparkplätze ausgewiesen ist. Daher ist die Angabe "Privatparkplatz - Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt." hilfreich, um klarzustellen, dass eine Erlaubnis (ggf. auch implizit als Besucher oder Kunde) gegeben sein muss.
Wird eine bestimmte Aufteilung gewünscht, so muss dies kenntlich gemacht werden, z.B. indem Parkplätze mit Arten gestatteter Parkender oder mit Wohnungszuordnungen markiert werden.
Die Eigentümergemeinschaft muss sich daher einig werden, wie mit der Nutzung zu verfahren ist. Das Resultat ist eine Parkordnung, die klar auszuweisen ist.