Gesetzliches Vorkaufsrecht?

2 Antworten

Die Gemeinden haben nur ein Vorkaufsrecht bei Wahrnehmung öffentlicher Belange. Also wenn Strasse, Schule, Kindergarten oder ähnliches dort hin kommen soll.

Problematisch ist hier, das sich das nur auf das Gartenglände bezieht, das nun entschädigt werden muss. Die Gemeinde wird also den Betrag klein halten wollen. Aber Ihr habt jetzt ja auch ein Rücktritts-Recht. Da ja der Vertrag nicht zustande kommt. Heist, Ihr stellt Euch auf den Standpunkt, das der Preis für beides gilt. Ohne den Garten wollt Ihr die Wohnung nicht haben, bzw. nur für einen wesentlich geringeren Betrag oder gar nicht.

Ich glaube auch nicht, das das Vorkaufsrecht einzeln nur für den Garten wargenommen werden kann. Heist die Gemeinde muss die Wohnung auch kaufen für den genannten Preis. Es ist ja eine Immobilie nicht zwei. Wenn es jetzt ein PKW-Stellplatz wäre, ginge das ja auch nicht das Vorkaufsrecht nur für den Stellplatz wahrzunehmen......

Also verhandeln mit der Gemeinde. Der Garten wird teuer!

Aber vielleicht stört ja die öffentliche Verwendung so sehr, das ein Erwerb eh dann nicht in Frage kommt. Dann muss geklärt werden wer den Notar bezahlt.

Lilly,

eine Rückfrage bei der Kommune v o r Vertragsabschluss hätte dir Gewissheit verschafft, ob vom VR Gebrauch gemacht wird. Jetzt entsteht die Frage, ob für dich der Erwerb der ETW ohne Garten noch in Frage kommt, wobei der spätere Verwendungszuweck des Gartens (öffentl. Parkplätze, Straße, Weg, Bürgersteig etc) relevant sein dürfte.

Andri123  07.12.2019, 15:46

Ist es nicht eigentlich die Aufgabe des Verkäufers, das zu klären, bevor er die Immobilie zum Verkauf anbietet? Spätestens vor der Inanspruchnahme eines Notars?

Bei Rücktritt vom Kaufvertrag schuldet doch der Verkäufer dem Käufer Schadensersatz (für die Notarkosten), oder?

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Franzl0503  09.12.2019, 17:55
@Andri123

Andri123:

Der Kaufvertrags-Entwurf des Notars enthält i.d.R. bereits den Hinweis auf die Möglichkeit der Geltendmachung des VR. Der Kauftinteressent hatte mit zwei Wochen ausreichend Zeit, die Frage bei der Gemeindeverwaltung zu klären.

Oftmals wird auch das Thema noch nicht abgerechneter Erschließungskosten vernachlässigt. Generell ist dem Kaufinteressentern zu empfehlen, sich vor Vertragsabschluss bei der Gemeinde zu erkundigen, welcher Erschließungs-zustand besteht, ob Erschließungsmassnahmen anstehen und insbesondere noch Beitragsbescheide für bereits erstellte Erschließungsanlagen zu erwarten sind.

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