Gemeinschaftskonto nach Trennung überzogen - wer haftet?

5 Antworten

Wie der Name “Gemeinschaftskonto” schon nahelegt: Ihr haftet gemeinsam, wenn das Konto überzogen wird. Das gilt auch, wenn nur deine Partnerin oder dein Partner das Konto überzogen hat. Ein Gemeinschaftskonto ist also nur sinnvoll, wenn ihr euch vertraut und jeder seine persönlichen Ausgaben über sein persönliches Girokonto laufen lasst.

Einen Überblick findest du zum Beispiel hier, wann ein Gemeinschaftskonto sinnvoll ist: https://www.how-to-sparen.de/wann-ein-gemeinschaftskonto-sinnvoll-ist-finanzen-fuer-paare/

Bei einem Gemeinschaftskonto haften beide voll.

Die Bank wird sich ggf. an den Halten, der Leistungsfähig ist. Die interessiert nicht, was sich zwischen den beiden abspielt.

Wenn sich einer benachteiligt fühlt, kann der zivilrechtlich gegenüber dem anderen geltend machen.

Beim Gemeinschaftskonto dürfen beide Inhaber Transaktionen vornehmen und haften der Bank ggü als Gesamtschuldner. Wie kommt man denn auf die Idee, nach Trennung noch ein Gemeinschaftskonto zu unterhalten?

es haften die, die auf dem Vertrag für das Konto stehen. Das werden wohl beide sein. Die Bank kann es nicht interessieren, wer denn nun haften soll, weil es ja eine Trennung gab.

Wer nicht in die Haftung kommen will, muss so ein Konto auflösen.

Der Bank als Gläubiger gegenüber als Gesamtschuldner, d. h. das Kreditinstitut kann sich an jeden und beiden schadlos halten, um die Forderung ausgeglichen zu verlangen.

Im Innenverhältnis derjenige, der die Verfügung vornahm - und da sollte sich nun bei anstehendem Zugewinnausgleich, Hausratteilung usw. ein Ausgleich leicht herstellen lassen :-)

Wie man mit Scheidungsantrag eine derartige Verfügung jedoch bei der Bank nicht widerrufen wollte, erschliesst sich mir allerdings nicht :-)

G imager761