Gemeinsames Immobilieneigentum bei Trennung eines unverheirateten Paares

4 Antworten

Können beide Partner auf jew 50% des Erlöses der Immobilie pochen, obwohl ein Partner mehr "bezahlt" hat als der andere

Ja. Der Erlösanspruch ergäbe sich aussschliesslich i. H. d. grundbuchlichen Miteigentumsanteils.

gäbe es mögliche Ausgleichsforderungen unter den Parteien?

Nein, eine entsprechende Vereinbarung scheint ja nicht geschlossen noch ein der tatsächlichen Finanzierung entsprechender unterschiedlich höherer Miteigentumsanteil im Grundbuch eingetragen.

Kann ein Partner seinen Anteil an einen Dritten verkaufen, auch ohne Zustimmung bzw. gegen den Willen des Ex-Partners?

Ja. Bei einem Zustimmungsboykott zu einem freihändigern Verkauf kann er Teilungsversteigerung betreiben und den Miteigentumsanteil sogar deutlich günstiger erwerben bzw. erwerben lassen.

Müsste man dann einen neuen Anteilseigentümer im Hause tatsächlich "Willkommen" heissen?

Ja. Selbst Besucher.

Wie erfolgt eine Einigung über die Teilung der weiteren Sach- und Geldwerte, die in der Zeit ggf. gemeinsam erworben wurden

Grds. gehören die angeschafften Gegenstände dem, der sie erworben hat, also Rechnung oder Zahlung (von seinem Konto) nachweisen kann.

vor dem Hintergrund der ungleichen Einkommensverhältnisse der Ex-Partner?

Das mag im Einzelfall ungerecht erscheinen, aber wer auf den Schutz des Gesetzes mit Zuweisung der Ehewohnung, Hausratteilung oder Zugewinnausgleich ohne Trauschein bewusst verzichtet, hat zu akzeptieren, dass ohne Partnerschaftsvertrag oder individuelle Vereinbarungen nachträglich kein Ausgleich darüber beansprucht werden kann, was während der Partnerschaft freiwillig mehr geleistet wurde :-(

G imager761

Im Falle der Trennung des nicht verheirateten Paares zeigt sich, wie wichtig es ist, eindeutige Vereinbarungen über die Vermögensverteilung – auch und gerade in Bezug auf Immobilienerwerb und Immobilieneigentum – zu treffen.

Ohne vertragliche Vereinbarung besteht für keinen der Partner ein Anspruch auf Leistungsausgleich.

Wenn Ihr also ohne Anwalt klarkommen möchtet, geht respektvoll miteinander um und findet eine vernünftige Regelung, mit der beide einverstanden sind.

Im Falle der Trennung des nicht verheirateten Paares zeigt sich,

Das ist bei verheirateten Paaren auch nicht anders.

Denn durch die Hochzeit werden nicht aus zwei Personen eine, sondern es bleiben zwei.

Dass der Fragesteller hier nicht verheiratet ist, ändert beispielsweise an der Grundstücksgeschichte gar nichts.

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@EnnoBecker

Im Ergebnis richtig, aber ich sehe einen Unterschied in der Einstellung. Wer heiratet weiß, nun ist man finanzielle verbunden. Wenn man ncihts anderes abmacht, gilt der Zugewinnausgleich.

Bei unverheirateten Paaren wird oft gedacht, na wir sind ja vermögensmäßig grundsätzlich getrennt udn nur was wir gemeinsam anschaffen ist dann "im Feuer."

Das ist einer der Gründe, warum ich Leuten die mich zu dem Thema befragen, rate, macht das drei Kontenmodell. Jeder sein Gehalt, seine eigenen Einkünfte und eine gemeinsames Haushaltskonto auf das jeder einen vorbestimmten Betrag einzahlt.

Dann wäre hier z. B. klar geworden das einer mehr zahlt und auch nachweisbar.

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@wfwbinder
gilt der Zugewinnausgleich.

Richtig, allerdings nicht auf der Ebene der Grundstückveräußerung.

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@EnnoBecker

Damit hast Du wohl recht, aber einiges lässt sich nach einer Eheschließung doch leichter regeln, als in einer Lebensgemeinschaft.

Aber keine Bange, ich möchte Dich zu nichts überreden ;-)))

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  1. Welcher fremde dritte kauft die ideelle Hälfte einer Immobilie? Theoretisch eine Option, praktisch wohl undurchführbar.

  2. Die beiden sind zu jeweils 1/2 im Grudnbuch eingetragen. Somit bekommt jeder 50 % vom Verkaufserlös. Anderweitige Wünsche über die Verteilung sind kaum möglich, weil keine rechtliche Grundlage für eine Forderung da ist.

  3. Anscheinend haben die beiden ja im vollen Bewußtsein was sie tun, denn weder eine Ehe, noch eine vertragliche Vereinbarung wurde getroffen. Oder gab es mündliche Vereinbarungen, die irgendwie nachvollziehbar sind?

  4. Alle übrigenen Werte von Haushalt und Besitz sind erstmal dem zuzuordnen, der sie erworben hat. Die reinen Dinge des Haushalts (Möbel usw.) sind ggf. sinnvoll 50:50 aufzuteilen.

  5. Eventuell kann ja der, der mehr beigetragen hat, dies an Rechnungen udn anderen Belegen nachweisen.

Vielen Dank für die prompte Antwort!

zu 1) Tatsächlich möchte eine Partei schnellstmöglich seinen Anteil an der Immobilie veräußern. Ein "ehem. guter Freund" beider Parteien hat Interesse an der immobilie und würde über einen solchen Teil-Erwerb tatsächlich gerne den Weg ebnen, am Ende Eigentümer der gesamten Immobilie zu werden.

Die andere Partei möchte keine überschnelle Entscheidung und nicht durch ein solches Handeln unter Druck geraten, die eigene Hälfte verkaufen zu "müssen". Wie kann diese Partei sich wehren?

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@Hannover99

Gar nicht, wenn man seinerzeit nicht daran gedacht hat für solche Fälle Vorsorge zu treffen.

Der einfache Zusatz in dem damaligen Kaufvertrag: "sollte einer der Erwerber mal wünschen seinen Anteil zu veräußern, steht dem jeweils anderen ein Vorkaufsrecht zu." hätte das Problem gelöst.

Die Situation ist unangenehm, wenn die zweite ideelle Hälfte einem Fremden gehört. muss man ja auch über so etwas wie Miete, Nutzungsentschädigung usw. sprechen.

Es wird vermutlich leider ein Kleinkrieg werden.

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@wfwbinder

so sieht es aus. Man wird dann niemanden 2 Fremden finden der die andere Hälfte abkauft. Zudem könnte der Freund Miete verlangen.

Partnerschaft und Freundschaft futsch.

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@Hannover99
Die andere Partei möchte keine überschnelle Entscheidung und nicht durch ein solches Handeln unter Druck geraten, die eigene Hälfte verkaufen zu "müssen".

Inwiefern? Spätestens mit einem Gutachten wäre die Kaufpreisforderung doch beziffert und einen Zögern führt nur zu einer Teilungsversteigerung, bei der günstigstenfalls 70% erzielt werden können :-O

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@imager761

Es gibt Leute, die wollen das erzeugen. Hauptsache der andere wird geschädiigt, egal wie hoch der eigenen Schaden ist.

Für mich immer wieder unverständlich.

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Solche Problemstellungen wurden hier in der Vergangenheit schon mehrfach nachgefragt. Schwierig bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist, dass es keine speziellen Regelungen für das Ende der Gemeinschaft gibt. Man muß versuchen, ob sich allgemeine Vorschriften anwenden lassen. Konkret sind das insbesondere die Bestimmungen über die BGB-Gesellschaft und die über die ungerechtfertigte Bereicherung.

Ich habe Dir mal ein 41-seitiges Elaborat zum Thema herausgesucht in dem zu vielfältigen Detailfragen Stellung genommen wird:

http://familienanwaelte-dav.de/tl_files/downloads/herbsttagung/2010/Weinreich.pdf

Allerdings gibt es in diesem Bereich viele Unklarheiten und die dürften auch Dir Schwierigkeiten bereiten: Wieso sind denn die Partner hälftig Eigentümer geworden, wenn doch einer wesentlich mehr abbezahlt hat als der andere? Darin könnte eine Grundsatzentscheidung zu sehen sein, dass jeder der Partner nach seinen Kräften und Möglichkeiten zum Zusammenleben beitragen soll. Dann würde es auch beim hälftigen Ausgleich bleiben, sowohl beim Haus wie beim sonstigen gemeinsamen Vermögen.

Den Hälfteanteil verkaufen dürfte der Partner wohl.. Aber: Wer kauft denn idelle Hälfteanteile?

Mir erscheint das nicht als ein Fall, den man durch eine Anfrage in einem Forum klären kann. Gerade angesichts der sehr komplizierten Rechtslage muß der Sachverhalt in allen Details ausgekundet und bewertet werden. Das kann nur ein Rechtsanwalt machen.