Geldanlage für Enkelkind

3 Antworten

für seinen Enkel an

Diese Umschreibung ist von markanter Transparenz:

Was soll denn "für" den Enkel bedeuten? Ist Kontoinhaber den Enkel selber gewesen? Dann würde das Geld dem Enkel gehören und der Opa dürfte garnicht mehr darüber verfügen.

Wenn der Opa weiter Kontoinhaber gewesen ist, dann ist die Anlage "für" den Enkel lediglich ein Motiv ohne jede rechtliche Bedeutung.

Wie sich das steuerlich darstellt? Es handelt sich um eine Zuwendung ohne Gegenleistung und die nennt man gemeinhin Schenkung. Schenkungsteuer entsteht nur, wenn einem Kind innerhalb von 10 Jahren Werte von mehr als 400.000 Euro zugewendet wurden. Ob das der Fall ist, wissen wir nicht.

Opa dürfte garnicht mehr darüber verfügen.

Da sind aber viele Möglichkeiten denkbar, von denen wir wegen der spärlichen Angaben im Sachverhalt gar nicht die wahrscheinlichste erkennen können.

Schenkung unter Auflage?

Schenkung unter aufschiebender Bedingung?

Schenkungsversprechen?

2

Vielen Dank für die Antwort vorab. Das Konto lautet auf den Enkel. Die Anlage war für die Ausbildung gedacht. Jetzt wurde das Geld an die Tochter transferiert (aus genannten Gründen). Kann man das auch noch quasi nachrtäglich als Schenkung an die Tochter laufen lassen ? Der Enkel hatte ja bis dato einen Steuerfreibetrag. Jetzt taucht das Geld aber bei der Tochter auf .

Das geht so nicht. Hier hat ein Dritter über das Vermögen des Enkels verfügt und dieses der Tochter übertragen.

Wenn allerdings die Tochter nun auch die Mutter ist, kann man vermuten, daß die Mutter des Enkels nun quasi treuhänderisch über das Konto des Enkels wachen soll, damit es zweckgerecht eingesetzt wird. Da die Mutter zugleich Erziehungsberechtigte und Begünstigte wäre, müßte wohl ein Ergänzungspfleger eingeschaltet werden, wenn es um interessante Summen geht.

Um welchen Betrag geht es denn eigentlich?

0

Wenn das Konto auf den Namen des Enkels lautet (Einrichtung erfolgte mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten bzw. eines Vormundes), dann handelt es sich bei Einlagen in diesem Konto (z.B. Spareinlagen, Wertpapierkäufe) um Schenkungen an den Enkel. Die Schenkung könnte auch mit der Auflage, dies für Ausbildung/Studium zu verwenden, erfolgt sein - hätte dann jedoch eine notarielle Beurkundung bedeutet.

Die steuerliche Seite wird dem Enkel zugerechnet, der Kapitalerträge daraus versteuern muß bzw. unter dem Sparerpauschbetrag oder einer NV-Bescheinigung steuerfrei einstecken kann. In diese, Fall darf der Großvater (auch wenn er verfügungsberechtigt wäre) nicht einfach den Betrag auf ein anderes Konto ohne die Zustimmung er Erziehungsberechtigten des Enkels (i.d.R. der Eltern) vornehmen, da er in den Vermögensbereich des Kindes eingreift. §519, §528 und §530 BGB sehen auch den Widerruf der Schenkung vor, jedoch ist dies nur in eng gesteckten Grenzen möglich.

Wenn das Konto auf den Großvater lautetet, dann wurden auch steuerliche Aspekte vomn Großvater behandelt. Sofern also kein Treuhandvertrag (Schenkung wie oben) oder ein notariell beurkundetes Schenkungsversprechen vorliegt, gehört das Konto dem Großvater und er hat das Geld zwar zur Seite gelegt, kann jedoch nach Belieben darüber verfügen. Dieser Sachverhalt besteht also, wenn der Großvater einfach für sich ein Sparkonto anlegt, etwas darauf einzahlt, und dem Beschenkten zu einem gewissen Zeitpunkt das Sparbuch als Geschenk überreicht. Erst mit Übergabe ist das Sparbuch dann eine Schenkung.

Daher:

  • Wem gehörte das Konto?

  • Gab es Schenkungsverträge notarieller Art?

Damit läßt sich der Sachverhalt einfach klären.