Gehen die anderen Kinder leer aus?

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Die bisherigen Antworten sind nicht ganz richtig, denn so einfach ist die Situation beim Berliner Testament nicht.

Eine Schenkung, die einseitig einen Erben bevorzugt, ist nach der Rechtsprechung, nur mit einer klaren Begründung zulässig. Also um Pflegedienste auszugleichen usw.

Siehe folgendes Zitat von: http://www.raklinger.de/ehegattentestament_und_berliner_testament.html#1332941340 **"Kann der Erblasser die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments durch lebzeitige Schenkungen unterlaufen? Der überlebende Ehegatte versucht oftmals die vom Gesetzgeber angeordnete Bindungswirkung eines Ehegattentestaments dadurch zu unterlaufen, indem er seinen späteren Nachlass oder Teile hiervon durch lebzeitige Schenkungen schmälert und dieses Vermögen nicht denjenigen Personen zuwendet, die im Ehegattentestament benannt sind, sondern hiervon abweichend.

Nach der Rechtsprechung müssen diese Zuwendungen nach dem Tod des Schenkers an dessen Erben dann zurückgegeben werden, wenn dieser für die Vornahme der Schenkung kein so genanntes „lebzeitiges Eigeninteresse“ hatte. Die Schenkung ist also nur dann bestandsfest, wenn der Witwer oder die Witwe den Beschenkten für bisher erbrachte Pflege belohnen, einen Anreiz für zukünftige Pflege geben oder dessen Altersversorgung sicherstellen wollen."**

Je nachdem, wie der Familienzusammenhalt ist, würde ich da mal etwas unternehmen, oder zumindest einen Familienrat einberufen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.

Walter: Schau Dir mal den § 2287 Abs.1 BGB an. Der Anspruch besteht nur bei Benachteiligungsabsicht. Wenn etwa Pflegeleistungen erbracht wurden fehlt es schon daran und in vielen Fällen auch an der Unentgeltlichkeit.

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Dankeschön, wir wollen unsere Mutter nicht nervlich fertig machen, sie hat das Berliner Testament nach dem Tod meines Vaters ausser Kraft gesetzt, sie war danach schon 2x beim Notar und hat ein neues aufsetzen lassen, und in 2012 meinen Bruder ins Grundbuch mit allem eintragen lassen, Anfang 2011 hatte sie einen Schlaganfall, wovon sie sich sehr gut erholt hat, Familienrat einberufen bringt nichts mehr, der kleine hat seit dem einen Kusvasc ( Hütehund ) auf dem Grundstück frei laufen dass wir uns anmelden müßen, wenn wir die Mutter besuchen wollen, ausserdem ist er auch oft selbst am Telefon wenn ich sie anrufe, um es auf den Punkt zu bringen, er kontrolliert sie und isoliert sie . Solange sie sich nicht darüber beschwert, können wir ihr da nicht helfen.

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@Yorki

Welcher Notar kann mit welcher Begründung ein Berliner Testament ausser Kraft setzen, wenn bereits einer der beiden Testamentsverfasser verstorben ist. Das ist doch gerade das besondere am Berliner Testament, dass es nur solange geändert werden lann, solange beide Verfasser leben.

Hier ist einiges durcheinandergeraten und ohne anwaltliche Hilfe wird da sich wohl wenig ändern lassen.

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@Yorki

Also, das passt alles nicht zusammen.

Ein Berliner Testament kann nciht geändert werden.

Wenn jemand zu einem Notar geht und ein Berliner Tastament allein ändern will, macht der Notar m. E. nicht mit. Wird das Berliner Testament beim Notar verschwiegen, ist es schlicht Betrug.

Ihr findet es ungerecht, dass der Bruder kassiert, aber es soll ncihts dagegen getan werden.

Wie paßt das zusammen?

Wenn mir einer die Wohnung ausräumt, darüber ärgern, aber nicht anzeigen, weil er auf der Gefängnispritsche eventuell unbequem liegt? Das paßt für mich nicht zusammen.

Ihr müßt entweder auf das Geld verzichten udn nie wieder drüber reden, oder Ihr müßt was dagegen tun und riskieren, dass die Familie etwas leidet.

Wer ein Omelett haben will muss Eier zerschlagen. Wer keine Eier zerschlagen will muss auf das Omelett verzichten.

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haben wir unser Erbe nicht geltend gemacht

Genau gesagt, habt ihr kein Erbe, sondern den Pflichtteil gehabt. Da gibt es zum Erbe gleich 2 Unterschiede: Der Pflichtteil beträgt nur die Hälfte des Erbteils und ist auch nur eine Geldforderung.

dass sie in 2012 alles auf ihn überschrieben, und nur den Einsitz hat

Der Begriff "Einsitz" ist in Deutschland eher unüblich. Man nennt es Wohnrecht. Fragst Du etwa aus Österreich? Dann könnte sich natürlich eine völlig andere Rechtslage ergeben als die hier dargestellte.

haben wir großen einen Anspruch auf einen Pflichtteil?

Solange die Mutter lebt, habt ihr auf nichts Anspruch. Nach dem Tode aber wird bei gegenseitigen Verfügungen in einem Berliner Testament der § 2287 BGB angewendet:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2287.html

Der sich daraus ergebende Herausgabeanspruch hat eine besondere Verjährungsfrist, die erst mit dem Erbfall beginnt, § 2287 Abs.2 BGB.

Auch wenn ihr bereits offensichtlich eine hilfreichste Antwort gefunden habt, möchte ich den z. T haarsträubenden Rechtsirrtümern doch entgegentreten:

Auch in einer Ehe bleiben Vermögen der Eheleute stets getrennt voneinander, solange nicht notarielle Gütergemeinschaft bestand :-O

Ihr habt also bestenfalls einen Sicherungsanspruch an eurem Erbteil am Nachlass eures Vaters zur Erbquote; in Zugewinngemeinschaft verheiratet gewesen, bei gemutmasst drei Kindern des Erblassrs also 1/6 des auf ihn entfallenden Reinnachlasses.

Mit ihren ererbten und eigenen Vermögen konnte und kann eure Mutter tun und lassen was sie will und es sogr verbrauchen: Berliner Testament bedeutet keinesfalls, das Erbe für die Kinder schön fett zu halten :-O

Und mit sog. befreiter Vorerbschaft, d. i. der Regelfall bei gemeinschaftlichen Verfügungen, darf sie über Ihren Nachlass auch abweichend verfügen und euch von ihrer Erbfolge ausschliessen.

G imager761

Vielen Dank für die Antwort, klar kann sie mit ihrem Vermögen machen was sie will, sonst wäre das Berliner Testament ja unnötig. Die Rechtslage ist so, dass wenn die 10 Jahre der Überschreibung, Schenkung oder des Verkaufs vergangen sind, alles komplett auf den Kleinen übergegangen ist. Es ist dann komplett sein Vermögen, egal was passiert, und wenn er sie dann in ein Heim steckt, was sich jetzt schon abzeichnet, wird unsere Finanzielle Lage geprüft, und wir werden unter Umständen mit zu den Heimkosten herangezogen. Unsere Mutter hat dem Kleinen die Betreuungsvollmacht gegeben, das einzige was wir Großen in dem Fall machen können ist vom Betreuungsgericht, einen Zusatzbetreuer einsetzen zu lassen und prüfen zu lassen ob sie wirklich nicht mehr zu Hause bleiben kann... Momentan ist die Lage so, dass egal wer zu ihr will, sich mit ihm vorher in Verbindung setzen muß dass er " zu Hause " ist, und den Hund weg sperrt, und die Haustür aufmacht, solange sie damit Einverstanden ist, kann daran keiner was ändern.... so ist in Deutschland die Rechtliche Lage.

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Ich versuche mal, einen Sinn darin zu entdecken.

  • Mutter und Vater haben ein Berliner Testament gemacht.

  • Der Vater ist 1986 gestorben.

  • Die Mutter war somit Alleinerbin, da die drei Kinder keine Pflichtteile geltend gemacht haben.

  • Nun scheint die Mutter ihr Vermögen (was ist ein "Einsitz"?) auf den jüngsten Bruder per Schenkung übertragen zu haben.

Zunächst mal ist ein Pflichtteil aus dem Erbe des Vaters natürlich nicht mehr geltend zu machen. Die Frist ist abgelaufen, selbst wenn Du ("Einsitz"?) in Österreich oder der Schweiz wohnen solltest. Es gäbe also höchstens auf das Erbe der Mutter nun Ansprüche.

Hier die wichtige Frage: lebt die Mutter denn noch?

Wenn sie noch lebt, kann sie mit ihrem Vermögen (auch wenn es von ihrem verstorbenen Mann stammt) natürlich tun und lassen, was sie will. Sie könnte es auch dem Deutschen Roten Kreuz oder dem lokalen Hundefreundeverein schenken. Es gibt für die Kinder ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche (über die 10 Jahre ab der Schenkung), aber das ist ja nur relevant, wenn die Mutter verstorben ist. Der Vorgang 2012 ist ihre alleinige Autorität und da gibt es gegen das verschenkte Vermögen zu Lebzeiten der Mutter keine Ansprüche der anderen Kinder.

Verstirbt die Mutter im Zeitraum von 10 Jahren ab der Schenkung an den jüngsten Bruder, so haben die anderen Kinder Pflichtteilsergänzungsansprüche nach §2325 BGB (falls Deutschland), jedoch können diese in Abhängigkeit von der Vermögenslage des Beschenkten nicht mehr in vollem Umfang bzw. vielleicht sogar gar nicht mehr erfüllbar sein. Mit jedem Jahr reduziert sich der Anspruch außerdem.

http://dejure.org/gesetze/BGB/2325.html

Nun solltet Ihr Euch nach dem Prinzip "was man nicht hatte, fehlt einem auch nicht" nicht über potentiell entgangene Erbschaften streiten, sondern hoffen, daß die Mutter noch lange lebt.

"was man nicht hatte, fehlt einem auch nicht"

Gefällt mir sehr..... da sollten mehr Leute drüber nachdenken.....

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Vielen Dank für die Antwort, ja meine Mutter lebt Gott sei Dank noch, der Einsitz unserer Mutter ist Wohnrecht auf Lebenszeit.

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Es gäbe also höchstens auf das Erbe der Mutter nun Ansprüche.

Das ist nun rechtsirrig:

Selbsverständlich haben die nacherbenden Kinder einen Sicherungsanspruch n. § 2128 BGB an ihrem Erbe am Nachlass des Vaters, insoweit ist die Verfügung der vorerbenden Witwe rechtswidrig.

Was ihr nicht gehört, kann sie schlicht nicht verschenken oder verbrauchen, vgl. §§ 2116, 2121, 2122 Satz 2, 2127 BGB.

G imager

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