Garageneigentum auf fremden Grundstück?

1 Antwort

Den Nießbrauchsberechtigten kann man als wirtschaftlichen Eigentümer des Grundstücks beschreiben. Mietverträge laufen auf den und sind auch bei dem zu kündigen.

Bezüglich der Garage kommt allerdings ein besonderes Thema zur Sprache und das ist die Überleitung des Volkseigentums zu Zeiten der DDR in Eigentum im Sinne des BGB. Über dieses Thema kann man Bände schreiben.

Wenn man sich vor Überraschungen schützen will sollte man den Erben die Erklärung abverlangen, dass etwaiges Eigentum an der Garage auf den Grundstückseigentümer übertragen wird. Die Abgabe dieser Erklärung sollte den Erben leicht fallen wenn man ihnen gegenüber den Standpunkt einnimmt, dass dies die Alternative zum Abriss der Garage auf Kosten der Erben sei.

Wenn Ihr ganz sicher gehen wollt, solltet Ihr allerdings ein Rechtsgutachten bei einem Rechtsanwalt diesbezüglich in Auftrag geben.