Frist zur Mangelbehebung abgelaufen, wann verjährt mein Anspruch gegenüber Handwerker?
Wie verhält sich das rechtlich: ich habe einen Mangel mit Frist dem Handwerksbetrieb gemeldet. Die Frist läuft ab, ich warte weiter ab u. möchte den Schaden evtl. nächstes Jahr dann durch eine Ersatzfirma beheben lassen. Wie lang hab ich Zeit, mir die Kosten für die Mangelbehebung beim Verursacher zu holen? Gibts hier auch Verjährungsfristen bei Mängeln? Welche Frist gilt zu beachten, ab Mängelanzeige, ab Beseitigung?
1 Antwort
Da muss man einmal unterscheiden zwischen Gewährleistung oder Garantiefrist und Schadenersatz. Unter Gewährleistung versteht man die gesetzliche Garantiefrist in welcher der Handwerker oder Händler beweisen muss, dass der behauptete Mangel nicht vorliegt. Bei der Garantie ist dies eine Vertragliche Garantieerklährung mit bestimmten im Vertrag festgelegten bedingungen. Eine Vertragliche Garantie kann natürlich nie die gesetzliche einschränken. Der Schadenersatz für "geheime Mängel" hat in Österreich eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Die Verjährungsfristen für Gewährleistung sind sehr unterschiedlich geregelt (Österreich - Deutschland ) bzw. abhängig vom Produckt (Verbrauchsgüter - Immobilien - Werkverträge usw.) und vom Käufer (Konsument oder Unternehmen). Der Fristenlauf bei der Verjährungsfrist wird weder mit der Mängelrüge noch mit dem Verstreichen der Behebungsfrist gehemmt. Der Fristenlauf kann lediglich durch einbringen der Klage Schadenersatzklage oder Feststellungsklage gehemmt werden. Gut auch http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung#Deutsches_Gew.C3.A4hrleistungsrecht .