Frist bis zum 07.04.2023. Dies ist ein Feiertag. Wann endet nun die Frist? Am Donnerstag 06.04.? ODER am Samstag 07.04? ODER am Dienstag am 11.04.2023?

3 Antworten

"Theoretisch endet die Frist zum Einreichung von Unterlagen am Freitag, den 07.04.2023."

Ich bin auch der Meinung, dass es darauf ankommt, wie diese Unterlagen angefordert wurden!

Wenn dort z. B. steht:

Reichen Sie die Unterlagen bitte bis zum 07.04.2023 ein.

Dann liegt es in deiner Verantwortung, dass diese nachweisbar dem Sachbearbeiter bis zu 07.04.2023 vorliegen. Also dann gibst Du diese am 06.04.2023 ab und lässt dir das quittieren.

Und unabhängig von der Frage und dem richtigen Ergebnis:

Warum nicht grundsätzlich einfach die Unterlagen am 06.04.2023 abgeben, dann wäre man auf der sicheren Seite!?!?

Wie wir gerade durch einen Kommentar unterhalb mitbekamen ist der 07.04.2023 wohl in Stein gemeisselt und ausschlaggebend, Feiertag hin oder her.

Wie folgt wurde es angefordert, im Brief steht:

"Folgende Unterlagen werden noch benötigt:"

dann folgt eine Aufzählung von noch benötigten Unterlagen, anschließend steht unterhalb von den Aufzählungen:

"bis 07.04.2023".

QUITTIEREN geht bei den Jobcenter in unserer Region nicht. Dies wird konsequent abgelehnt. Hinweis vom JC kam: Entweder per Post oder Hausbriefkasten, falls man nicht digital alles erledigt.

Am 07.04.2023 ist der letzte Erhalt von Unterlagen, die zur Einreichung benötigt werden. Zeitlich ungünstig, reicht aber aus, um alles dann am 07.04.2023 in den Briefkasten vom JC zu werfen.

1

Normalerweise würde ich §193 BGB heranziehen:

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Damit würde sich in der Tat der Dienstag, 11.04.2023, als letztmöglicher Tag der Abgabe ergeben.

Es dürfte jedoch die speziellere Regelung des §26 Abs. 3 SGB X zur Anwendung kommen:

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

Manche Behörden haben einen Briefkasten, der bis 24:00 Uhr an einem Tag (auch an Sonn- und Feiertagen) Eingänge eines Tages dokumentiert. Dann würde ein Einwurf bis Mitternacht am Karfreitag als fristgerechte Abgabe registriert werden.

Wenn die Nennung der Frist auf Grundlage des §26 SGB X erfolgte, dann gilt der 07.04. als Fristende, d.h. es muss ein Einwurf der Unterlagen oder die möglicherweise elektronische Zusendung bis Mitternacht des 07.04. erfolgen.

Ist dies nicht erfolgt und wurde nur der 07.04. genannt, so verschiebt sich die Frist auf den folgenden Dienstag.

Generell würde ich es nicht auf solche Abgaben in letzter Minute ankommen lassen und lieber bis zum 06.04. abgeben.

Man muss unterscheiden, ob eine Frist gesetzt wurde ("innerhalb von 2 Wochen ab Zugang"), oder ob ein Termin (" legen Sie die Unterlagen bis zum 7.4. vor") gesetzt wurde. Die Frist verschiebt sich auf den nächsten Werktag, der Termin bleibt bestehen.

0
@Andri123

VIELEN DANK FÜR DIE SCHNELLE RÜCKMELDUNG !

In dem Fall nicht - innerhalb von - , sondern DORT STEHT NUR "bis: 07.04.2023"

GUT ZU WISSEN, dann wäre es in dem Fall tatsächlich Samstag, der 08.04.2023 !

FRAGT SICH DANN NUR NOCH (wenn spätestens erst dann die Unterlagen - wie gewohnt in den Briefkasten - eingereicht werden sollten) , WIE DAS JOBCENTER DEN EINGANG ENTSPRECHEND VERMERKT?

DENKEN MAL, DASS SAMSTAG DAS JOBCENTER NICHT GEÖFFNET HAT UND DANN AUCH NICHT REGELMÄßIG 3X AM TAG DER BRIEFKASTEN GELEERT WIRD,

HMMM ?

0
@Andri123

@Andri123 Tatsächlich diese Woche Freitag? Dies hieße dann, dass die Frist 07.04.2023 so oder so eingehalten werden muss und unveränderlich bleibt, egal ob dies ein Feiertag ist oder auch nicht. Jetzt am 07.04.2023 ist ein bundeseinheitlicher Feiertag (Karfreitag). Also keine vorverlegte Frist (06.04.2023), keine verschobene Frist auf den nächsten Werktag (=08.04.2023) + erst recht nicht am Dienstag, den 11.04.2023. Der 07.04.2023 ist somit in Stein gemeisselt, Feiertage sind nicht relevant.

Okay, dann haben wir die ursprüngliche Antwort nicht korrekt verstanden.

0