Freundin (22 in Ausbildung - Freund (22 Arbeitssuchend) Zusammenziehen?
Hallo zusammen. Ich habe schon ein bisschen was gelesen aber ich hab immernoch ein kleines anderes szenario. Ich bin 22 Arbeitssuchen werde ab Sommer wieder zur Schule gehen und beziehe ALG II von 374€ und die miete wird in höhe von 230€ von der ARGE bezahlt.
Meine Freundin, wohnhaft in einer anderen stadt, ist in einer Ausbildung verdient 316€ bekommt 374€ BAB dann 184€ Kindergeld und 140€ Halbweisenrente. Sie bezieht eine 1 Zimmer wohnung und bezahlt 240€ miete im Monat.
Allerdings ist sie seit mehreren Monaten bei mir und wir würden gerne zusammen ziehen, da sie eh nie zuhause ist.
Jetzt zu meiner frage:
Muss sie wenn sie von einer stadt in die andere ziehen möchte nochmal alles neu beantragen?
Wie sehr wird das angerechnet? Also wieviel Geld würde uns im Monat ca. zur verfügung stehen?
Kann ich meine ersteinrichtung noch beantragen? Meine Freundin hatte sie schon und ich nicht.
Würde mich über jede Hilfe sehr freuen.
lg Marcel.
1 Antwort

Hallo Marcel,
die Leistungen muss Deine Freundin, sofern sie zu Dir zieht, neu beantragen. Dies sollte rechtzeitig im Vorfeld passieren, da die einzelnen Behörden die Unterlagen teilweise als Akte überstellen müssen und entsprechende Vorlaufzeiten entstehen. Die zurzeit zuständige Behörde kann (im Rahmen der Amtshilfe) hier der aufnehmenden Dienststelle entsprechende Informationen zukommen lassen (--> das sollte Deine Freundin also noch an ihrem jetzigen Wohnort mgl. in Angriff nehmen).
Da BAB (wie auch BAFöG) eine vorrangige Leistung vor ALG II ist, wird sie selbst auch weiterhin keinen Anspruch auf ALG II haben, auch wenn sie mit Dir in einer sogenannten "Bedarfsgemeinschaft" lebt.
Du bist allerdings noch ALG II-berechtigt, da über die o.g. Leistungen (BAB, Kindergeld und Halbwaisenrente) nur der Mindestbedarf Deiner Freundin abgedeckt ist. BAB ist in der Höhe so berechnet, dass es den Mindestbedarf konkret (neben den anderen Leistungen) abdeckt.
Der Miet- und ggf. Fahrtkostenanteil der BAB der Freundin entfällt bei einem Umzug zu Dir allerdings. Ein neuer Fahrtkostenanteil (neu berechnete Fahrtstrecke zwischen Ausbildungs- und Wohnort) muss berechnet werden. Im Gegenzug dazu kannst Du, da Du nun nicht mehr in einer "Einzelbedarfsgemeischaft" wohnst, 1. eine größere Wohnung beziehen 2. mit mehr KdU-Mitteln (Kosten der Unterkunft) seitens des Jobcenters rechnen. Das musst Du dann beim Jobcenter ebenfalls rechtzeitig beantragen (am besten gehst Du mit dem Anliegen mgl. bald auf Deinen Sachbearbeiter und / oder Deinen Fallmanager zu.
Wenn Du bereits (seit einiger Zeit) ALGII-Leistungen beziehst kannst Du keine "Ersteinrichtung" beantragen (schließlich lebst Du ja dann seit der Zeit schon in der Wohnung und es wird davon ausgegangen, dass Du dies mit Möbeln tust :) ). Evtl. kann aber (aufgrund der neuen Lebenssituation oder gerade bei Bezug einer größeren Wohnung) die ein oder andere Anschaffung eines Möbelstücks (evtl. über ein in Deiner Region existierendes Sozialkaufhaus) über einen Bezugsgutschein des Jobcenters realisiert werden. Auch hier fragst Du am besten in Deinem Jobcenter noch mal ganz konkret frühzeitig nach.
Sobald Du wieder zur Schule gehst wird für Dich voraussichtlich BAFöG statt ALG II vorrangig zu beantragende Leistung sein (weiterführende Schulen SEK II oder schulische Berufsausbildung). Auch hier solltest Du Dich rechtzeitig erkundigen.
Liebe Grüße kuri27
P.S: Bei meiner Antwort bin ich davon ausgegangen, dass Deine Freundin die jetzige betriebliche Berufsausbildung weiter fortsetzt. Falls sie die ohne festen Anschlussausbildungsvertrag aufgibt, um mit Dir zusammenzuziehen, wird es allerdings "haarig". Das kann zu Sanktionen (ALG I und ALG II) und damit verbundenen schwerwiegenden finanziellen Problemen führen.