Freiberuflicher Lehrer / Dozent umsatzsteuerpflichtig?

1 Antwort

Darf ich erstmal mit einem Grundirrtum aufräumen? Nicht Unternehmen, oder Unternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit, sondern nur Leistungen, die die erbracht werden. Wenn ein Arzt keine Umsatzsteuer zahlen muss, weil er mir eine Wunde verbindet udn dafür ein Honorar bekommt, ist nicht er als Arzt umsatzsteuerbefreit, sondern die ärztliche Leistung. Wenn er sich ein Parkhaus gekauft hat und ich bei ihm 5 Euro bezahle um meinen Wagen zu parken, fällt da natürlich Umsatzsteuer an, weil die Vermietung von Parkraum eben nicht msatzsteuerbefreit ist.

Also, das Nachhilfe Unternehmen für das Du arbeitest erbringt Unterrichtsleistungen, die gemäß § 4 Nr. 20, oder 21 von der Umsatzsteuer befreit sind.

Nun prüfen wir mal, ob Deine Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sein könnten.

§ 4 UStG Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 (UStG) fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

Nr. 21 b die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer aa) an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder bb) an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;

Nach Buchstabe a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,

Nun musst Du entscheiden, welche Deiner Auftraggeber diese Bedingungen erfüllen.

Wenn das erfüllt wird (scheint wohl bei der Nachhilfeorganisation so zu sein, dann sind Deine Leistungen auch von der Umsatzsteuer befreit.

Wenn Dein Auftraggeber die Voraussetzungen nciht erfüllt, sind Deine Leistungen auch nicht befreit.

Im Prinzip kann es Dir (fast) sch....egal sein. Denn in einem Fall bekommst Du 100,- Euro und im anderen Fall schlägst Du auf Dein Honorar eben 19 % drauf, denn dann kann das Unternehmen ja (zumindest im Normalfall) die von Dir berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Nicht ganz egal, weil Du die Umsatzsteuer, die Dir bei Deinen Einkäufen in Rechnung gestellt wird, nur im Verhältnis der steuerfreien und nciht steuerfreien Umsätze als Vorsteuer abziehen kannst.