Freiberufliche Tätigkeit neben Hauptjob und 450€ Job?

4 Antworten

Nein, Du bist nicht von der Umsatzsteuer befreit. Sie wird nicht erhoben, wenn Du im Jahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz machst. Dann darfst Du aber auch keine in Rechnung stellen.

Im ersten Jahr ist der Umsatz zu schätzen und aufs Jahr hochzurechnen. Wenn Du also im April beginnst, dann darfst Du einen Umsatz von 13.125 € nicht überschreiten, um diese Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.

Besten Dank!

Der 450€ Job ist sowieso aussen vor was die Steuern angeht, richtig ?

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@Saraba

Richtig - der Minijob hat für Dich weder etwas mit der Einkommensteuer noch mit der Umsatzsteuer (und anderen) zu tun - weil Du von Steuern sprichst.

Versuche künftig, Dich richtig auszudrücken - falsche Ausdrücke können an den unmöglichsten Stellen zu teuren Missverständnissen führen.

Du willst "etwas dazuverdienen" - dann musst Du einen dritten Job annehmen.

Als Freiberufler oder Gewerbetreibender macht man Gewinn/Verlust.

Ob Du ein Freiberufler bist, ist zu bezweifeln - es fehlt die Ausbildung.

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@cats123

Wieso? Design könnte durchaus - nun, zwar nicht als Freiberuflichkeit, aber dennoch - als Selbständigkeit im Sinne des § 18 durchgehen. Kommt halt drauf an.

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Genau, hier greift die Kleinunternehmerregelung, sofern du alle Kriterien erfüllst. Dein 450€ Job wird vermutlich pauschal von deinem Arbeitgeber versteuert, dadurch gibt es auch keine Einkommensteuer, die du abführen musst.

Laut §18 zählt der Beruf des Designers ebenfalls zu den Freien Berufen. Du musst hier jedoch eine Ausbildung nachweisen. Ich würde das zur Sicherheit mit dem Steuerberater oder einem Anwalt klären, ob diese (wenn du dich noch mittendrin befindest) bereits anerkannt wird.

Viel Erfolg :)

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Was soll der Hinweis "Anwalt" bedeuten?

Siehst Du irgendwo auch nur den geringsten Hinweis auf einen Rechtsstreit?

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@cats123

Nein, ganz und gar nicht. Aber Anwälte kennen die Rechtslage neben einem Steuerberater eben mit am besten. Natürlich kann man all diese Dinge auch direkt bei den zuständigen Behörden in Erfahrung bringen ;)

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@annimoog87

Auweia -

Anwälte haben von Steuersachen keine Ahnung!!

Und welche Behörden meinst Du jetzt?

Doch nicht etwa die eine, die es betrifft - das wäre das Finanzamt.

Und das berät nicht.

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Ich hatte nun auch keine Scheidungsanwälte gemeint, sondern eher Steuerfachanwälte. Es gibt ausreichend Anwälte, die sich mit Steuerrecht sehr gut auskennen.

Und selbstverständlich erhältst du beim Finanzamt Auskunft darüber, ob und wie eine Tätigkeit angemeldet werden muss. ;)

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Es gibt keine Steuerfachanwälte - das ist eine selbst kreierte Bezeichnung.

Jeder Anwalt kann sich so nennen.

Es gibt so gut wie keinen Anwalt, der sich in Steuersachen "auskennt" - er hat vielleicht eine kleine Ahnung.

Und das Finanzamt heisst so, weil es sich um die Finanzen (hier Steuer) kümmert.

Ob und wie eine Tätigkeit angemeldet wird, ist Sache der Gewerbeämter.

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Bin ich als "Designerin" nun dennoch von der Umsatzsteuer (sofern ich unter 17500€ bleibe) befreit?

Die Umsatzsteuer wird bei Kleintunternehmern nicht erhoben, das ist richtig. Aber es wäre eine Fehlentscheidung. Sowohl steuerlich wie geschäftlich.

Geschäftlich machst Du Dich unnötig klein. Steuerlich ist der Kleinunternehmerstatus für dich Quartsch, weil Du als Designerin nur für Unternehmen arbeitest, die die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können. Also ob Du als Kleinunternehmer 500,- Euro in Rechnung stellst, oder als Regelbesteuerer 500,- + 19 % 95,- Euro = 595,- ist für Deinen Kunden egal.

Aber Du gewinnst den Vorsteuerabzug aus allen Kosten udn aus investitionen. Bei einem neuen Notebook, kann das einige hundert euro cash bringen.

Der Gewinn wird in Deiner Einkommensteuererklärung dem Gehalt aus der Haupttätigkeit zugerechnet.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung