Freiberuflich (Dozent) und Gewerbetreibender (Dienstleistungen + Handel) - unter einer Rechnungsvorlage möglich?

2 Antworten

Für die Umsatzsteuer bist Du nur einmal Unternehmer.

Für die Einkommen- (und Gewerbe-)Steuer kannst Du aber zwei Betriebe haben.

Da musst Du Dich entscheiden. Entweder gleiches Konto, gleiches Rechnungsformular gleiche Buchhaltung und Du hast nur einen Gewerbebetrieb.

Oder zwei Konten, zwei Rechnungsformulare zwei EÜR und Du hast eine freiberufliche Praxis und einen Gewerbebetrieb.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Ich verstehe das leider nicht. Man ist umsatzsteuerlich ein Unternehmer. Was bedeutet das? Man gibt nur eine USt-Erklärung ab, soweit klar.

Aber sind dann sämtliche Umsätze auch umsatzsteuerpflichtig? Oder trägt man z.B. die Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit als “umsatzsteuerfreie Umsätze“ ein?

Beispiel: Man hat hauptberuflich Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind in Höhe von 40.000,-. Dann macht man noch ein Nebengewerbe auf und verkauft zwei Waschmaschinen pro Monat mit Umsatz 18.000,-€. Werden dann die Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit auch umsatzsteuerpflichtig?

Ein Zahnarzt kann ha auch Zahnbürsten verkaufen, ohne dass seine ärztliche Tätigkeit unsatzsteuerpflichtig wird.

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@Andri123
umsatzsteuerfreie Umsätze“ 

Wenn sie umsatzsteuerfrei sind, z. B. weil die Beratungen für einen Unternehmer in China, oder den USA waren. Warum sollten sie sonst umsatzsteuerfrei sein? OK, wenn es ein Arzt wäre, dann wären die natürlich USt-frei und würden auch so in die USt Erklärung eingetragen. Die Vorsteuer wäre dann aufzuteilen.

Ein Zahnarzt kann ha auch Zahnbürsten verkaufen, ohne dass seine ärztliche Tätigkeit unsatzsteuerpflichtig wird.

Richtig und wenn er für weniger als 17.500,- Euro pro Jahr Zahnbürsten und Zahnbleichmittelverkauft wäre auch dafür keine Umsatzsteuer zu entrichten, denn er wäre Kleinunternehmer, weil die zahnärztlichen Umsätze bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nicht mitzählen.

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@wfwbinder

Danke für die Antwort. Ich verstehe es zwar immer noch nicht, das ist aber auch nicht nötig, da ich nicht vorhabe, Waschmaschinen zu verkaufen.

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@Andri123
Ich verstehe es zwar immer noch nicht, das ist aber auch nicht nötig, da ich nicht vorhabe, Waschmaschinen zu verkaufe

Und ich kann es nicht besser erklären, weil ich nicht weiß, warum diese Umsätze Umsatzsteuerfrei sein sollen:

Man hat hauptberuflich Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind in Höhe von 40.000,-

Wenn ich wüßte was für Umsätze es sind, kann ich es auch beurteilen. Für Zahnärzte habe ich ja die Lösung schon geliefert.

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@wfwbinder

Na ja, der Fragesteller meint, als freiberuflicher Dozent nicht umsatzsteuerpflichtig zu sein. Ich bin als freiberufliche Berufsbetreuerin seit einigen Jahren nicht mehr umsatzsteuerpflichtig.

Wahrscheinlich gehöre ich gerade zu den Laien, die ein Brett vor dem Kopf haben und die besten Erklärungen nicht verstehen.

Der Zahnarzt ist doch umsatzsteuerlich auch nur ein Unternehmer. Warum werden trotzdem die ärztliche Tätigkeit und der Verkauf von Produkten unterschiedlich bewertet? Es gibt also auch umsatzsteuerliich zwei verschiedene Einstufungen des einen selben Unternehmers.

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@Andri123

Nein, es gibt nur Umsätze die in § 4 UStG als steuerfrei benannt sich und welche, die nicht in § 4 genannt sind. Beim Zahnarzt ist das § 4 Nr. 14 a. Der erkauf von Zahnbürsten ist aber keine Zahnärztliche Leistung. Also muss er dafür Umsatzsteuer abführen, ausser er wäre eben Kleinunternehmer, weil es weniger als 17.500,- dieser Umsätze im Vorjahr waren.

Bei einem Dozenten fällt mir dazu nur § 4 Nr. 21 b ein. Wenn seine Umsätze darunter fallen, wären diese umsatzsteuerfrei. Die Umsätze aus seinem Onlineshop aber steuerpflichtig.

Das Gebiet ist aber zu umfassend um komplizierte Inhalte hier komplett zu klären.

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"obwohl trennbar" - nein.

Du bist ein Unternehmer.