Fragebogen zur steuerlichen Erfassung - voraussichtlicher Umsatz und Gewinn?

1 Antwort

Von Experte wfwbinder bestätigt

Hallo!

Also vorneweg geht es in dem Fragebogen um geschätzte Angaben, anhand derer das Finanzamt prüft, wie es dich steuerlich einstuft. Hier geht es bspw um die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungeb und Einkommensteuervorauszahlungen. Natürlich sollten die Werte halbwegs passen, es ist aber auch kein Drama, wenn da mal ein Wert falsch geschätzt wurde - das lässt sich im Nachhinein alles berichtigen.

Jetzt zu Umsatz und Gewinn:

Wenn Du seit Mai 2020 schon Umsätze erzielt hast, dann trägst Du diesen Betrag bei den Umsätzen im Gründungsjahr ein. Das Finanzamt rechnet das selbst hoch.

Wenn Du unter 22.000 € Umsatz im Jahr hast, bist Du Kleinunternehmer und brauchst keine Umsatzsteuer ausweisen. Dafür darfst Du dann auch keine Vorsteuer geltend machen. Da Du selbst keine Ausgaben hast, macht es keinen Sinn, auf diese Kleinunternehmerregelung zu verzichten.

Den Gewinn ermittelst Du, wie richtig vermutet, durch den Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen. Dabei darfst Du aber nur Ausgaben berücksichtigen, die dich tatsächlich belasten. Bekommst Du Strom etc. also von deinen Eltern umsonst, kannst Du dafür keine Betriebsausgaben geltend machen.

Aufwendungen für Tablet etc darfst Du entsprechend der betrieblichen Nutzung geltend machen. 50 % werden dabei allgemein nicht beanstandet. Da Du die Geräte mietest, ist die monatliche Miete entscheidend - würdest Du die Geräte kaufen, wären sie dagegen über 3 Jahre abzuschreiben.

Wichtig ist, dass Du für 2020 eine Einkommensteuererklärung und eine Einnahme-Überschuss-Rechnung abgeben werden musst. Auch wenn letztendlich keine Einkommensteuer entsteht, wird das Finanzamt die Höhe deiner Umsätze und den Gewinn prüfen wollen - das mache es über diese Steuererklärung. Beachte da bitte die Frist bis zum 31.07.2021.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Hallo,

vielen Dank für eine schnelle und professionelle Antwort und viele wichtige Informationen!

Jetzt weiß ich Bescheid, zwei kleine Fragen hätte ich noch wenn es in Ordnung wäre - ich habe letztes Jahr privat von einem Freund ein Handy gebraucht (100€) dass ich ausschließlich zum Testen benutze und über Paypal bezahlt, ich habe im Internet gelesen dass man „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ sofort abziehen kann, wäre das in meinem Fall dass, dass ich es sofort von Gewinn abziehen soll? Und werde ich da evtl. irgendwelche Probleme haben beim EÜR wenn ich es da näher beschreiben muss, da kein schriftliches Kaufvertrag vorliegt? Ich schätze mal wegen dem geringfügigen Wert nicht, aber ich frage lieber eine mehr erfahrene Person :-)

Und die zweite Frage wäre, ich habe im Jahr 2015 als ich noch keine Kleingewerbe hatte ein Computer für 1150€ gekauft, dass ich nun auch zum Arbeiten benutze, den kann ich dann aber komplett weglassen in diesem Fall, da es im Jahr 2015 gekauft wurde und man über drei Jahre abschreibt, habe ich es richtig verstanden?

Viele Grüße

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@Ricon

Das Handy für 100 € kannst Du abziehen, wenn Du es ausschließlich betrieblich nutzt. Der Zahlungsbeleg von Paypal sollte ausreichen.

Der Computer wäre abzuschreiben gewesen über 3 Jahre (2015-2017), somit kann er jetzt nicht mehr geltend gemacht werden.

Und das Handy für 650 € kannst Du auch nicht geltend machen, weil Du nicht nachweisen kannst, dass Du 2 Handys beruflich nutzt. Das teurere Gerät wirst Du ja auch privat nutzen.

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@Frommwood

Vielen dank für die Antwort. Also die 650€ gehören zu dem Handyvertrag aus meiner ursprünglichen Frage, ich habe in 2019 die 650€ einmalig zahlen müssen und jetzt zahle ich noch monatlich die 45€ von denen ich dann die 50% geltend mache würde - das ist das Handy von meiner ursprünglichen Frage. Die zwei Handys habe ich deswegen weil das erste für einmalig 650€ bei o2 und jetzt noch monatlich 45€ als Handyvertrag ein iOS-Gerät ist (private/gewerbliche Benutzung) und das 100€-Gerät extra nur für Gewerbe gekauft wurde. In der Crowdtesting-Branche sollte man so viele verschiedene Geräte zum Testen wie möglich haben, da man dann mehr Projekte abdecken kann, deswegen dachte ich mir dass es kein Problem wäre die zwei Handys abzuschreiben. An sich macht mir das aber glaub ich auch kein Unterschied wenn es keine Pflicht ist auch später in der Einkommenserklärung die alle anzugeben da ich sowieso noch unter der Einkommenssteuergrenze war in 2020. Also damit ich keine Probleme bei der Steuererklärung habe, kann ich mir dann quasi aussuchen welches Handy ich geltend mache, ob ich die 50% aufgrund der privaten und beruflichen Benutzung von dem 650€/45€ Gerät aus der ersten Frage (die 650€ darf ich dann auch sofort abziehen?) oder das 100% von dem 100€ Gerät dass ich nur zum Testen benutze?

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@Ricon

Das 650 € Gerät hast Du doch 2019 gekauft. Also kannst Du die Kosten gar nicht voll in 2020 abziehen.

Wenn Du das Handy voll dem Betrieb zuordnest, kannst Du es einlegen und dann die Abschreibung geltend machen, also die Anschaffungskosten auf 3 Jahre verteilen. Dann kannst Du in 2020 und 2021 noch knapp 217 € abziehen.

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@Frommwood

Super dann weiß ich jetzt glaub ich jetzt alles Bescheid, vielen Dank :)

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Entschuldige, eine Sache ist mir gerade eben noch eingefallen, wie sieht‘s eigentlich aus mit den einmaligen Kosten die für das Handy eingefallen sind, das waren 650€? Das war aber im Jahr 2019, das bedeutet das kann ich dann auch einfach weglassen und nicht vom Gewinn abziehen da hier nur die Kosten für das Jahr 2020 zählen, verstehe ich es richtig?

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