Fiktive Mieteinnahmen bei Elternhaus?

1 Antwort

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind in die Unterhaltsberechnung grundsätzlich einzubeziehen. Sie werden durch eine Überschussrechnung ermittelt. Demnach hast du für dieses Objekt diese Überschussrechnung zu erstellen.

Wenn du mit dem Bruder für einen entsprechenden Zeitraum nur einen Teilbetrag der angemessenen Miete vereinbart hast, muss im Mietvertrag der erforderliche Umfang der Renovierungsarbeiten genau festgehalten sein. Alles andere ist unzulässig.

Die Belege über geleistete Reparaturen des Mieters musst du ebenfalls vorlegen. Sollte sich dann herausstellen, dass du "unter Wert" vermietest, um deinem Bruder zu gefallen und um die Unterhaltszahlungen zu reduzieren, wird eine angemessene Miete zugrunde gelegt. Das entscheidet dann im Zweifelsfall das Familiengericht.