festpreis kann nicht eingehalten werden
Guten Tag. Wir hatten vor Wochen einen Verkäufer einer Fenster Firma da. Er hat und ein Festpreis Angebot gemacht, welches wir unterschrieben haben. Jetzt war ein Monteur zur ausmessung da und da es laut seiner aussage schwierig ist die Fenster aus und wieder einzubauen und es ein erheblicher Mehraufwand ist, sagte er, das es sehr viel teurer wird als abgesprochen. Können wir jetzt auf den preis bestehen? Lg
3 Antworten
Festpreisangebote sind bindend. Einzige Ausnahme: lautet das Angebot auf eine Maßgröße X, die deutlich überschritten würde, dann kann der Lieferant diese entsprechend anpassen. Beispiel: es wurde ein Angebot über 7.000 EUR für 10 Fenster gemacht, das Haus hat jedoch 20. Dann können nach Feststellung des Fehlers die 14.000 EUR in Rechnung gestellt werden.
Handelt es sich jedoch nur um ein Kalkulationsproblem beim Lieferanten (z.B. hat er Montagekosten vergessen oder Fensterpreise zu niedrig angesetzt), dann ist dieses Festpreisangebot bindend. Der Lieferant muß verbindliche Angebote vor Abgabe prüfen.
PS: Ich hatte diesen Fall mit meinen Fenstern bei der Renovierung auch. Der Lieferant hatte vergessen, daß die größeren Schallschutzfenster teurer sind und außerdem die Insect-Screens nicht kalkuliert, die jedoch im Angebot zugesagt waren. Die Ausführung erfolgte nach einigen Diskussionen dann doch zum vereinbarten Preis - zähneknirschend ;-)
Das Problem bei derartigen Fragen ist, dass wir den genauen Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung nicht kennen, sofern es eine solche überhaupt schon gibt. Wenn da wirklich Pauschalfestpreis drüber stehen sollte, gibt es kein Wenn und Aber mehr, dann muß der Preis eingehalten werden. Wenn aber der Festpreis sich nur auf bestimmte Dinge bezieht, kann die Sache schon ganz anders aussehen. Sind die Montagekosten wirklich in die Festpreisvereinbarung einbezogen? Gibt es keinen der oft trickreich versteckten Vorbehalte?
Habt Ihr einen Vertrag abgeschlossen oder nur das Angebot zu einem Vertrag gemacht? Verkäufer haben oftmals keine Kontrahierungsbefugnis, sondern dürfen nur Angebote entgegen nehmen. All das müßte man im Wortlaut sehen und prüfen können um wirklich eine fundierte Antwort geben zu können.
So wie ich den Fall beurteile kannst Du auf die Ausführung der Leistung zum vereinbarten Festpreis bestehen.
Hier ist noch Mal alles sehr deutlich erläutert: http://www.werner-baurecht.jurion.de/fileadmin/_temp_/Werner_Baurecht/pdf/Beitrag_Schweiger_Preissteigerungen-v11_b.pdf
Sehr lesenswert übrigens.