Falsche Heizkostenabrechnung wegen Schätzung bei den Nachbarn

4 Antworten

Lege Widerspruch gegen die Abrechnung ein und verweigere dem Vermieter die die Nachzahlung für die Heizkosten mit der Begründung, dass eine Endabrechnung erst erfolgen wird, wenn eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung vorliegt. Mit Schätzungen mußt Du Dich nicht abspeisen lassen, wenn der Vermieter nicht in der Lage ist, dem Ablesedienst Zugang zur Zählerablesung zu ermöglichen. Eine Schätzung würde ich nur anerkennen, wenn eine technische Störung der Auslöser für Schätzung vorliegt.

Da Du auch nicht erkennen konntest, dass die vorangegangene Abrechnung mit geschätzten Verbräuchen erfolgt ist, würde ich auch diese anfechten und dem Vermieter mit Klage auf Erstellen einer ordnungsgemäßen Heizkostenabrechnung drohen.

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Tatsächlich habe ich ja schon einmal Widerspruch eingelegt und muss das jetzt auch wieder tun, das ist mir klar. Aber ich habe das Gefühl, dass die Techem gar nicht weiß, was sie tut. Es ist, als ob man mit der Wand redet, jedes vernünftige Argument prallt ab... :-(

Hast du vielleicht eine Idee, wie hoch die Kosten höchstens steigen dürfen gegenüber dem Vorjahr? Mein Verbrauch ist ja unstrittig, aber es muss doch irgendeine Begrenzung für die Kosten pro Einheit geben. Vielleicht gibt es da möglicherweise eine Regelung?

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Hallo,

fakt ist, das hier eine Schätzung erfolgen musste, definitiv wurde ja nicht abgelesen. Die Frage ist nur, wie wurde geschätzt. Dafür gibt es die Richtlinie der AG Heizkostenverteilung e.V., dort ist auch techem Mitglied. In diesem Fall wäre eine Schätzung nach dem Durchschnitt des Hauses oder nach den Vorjahreswerten sicher richtig gewesen, dann hätte es eine derartige Abweichung nicht gegeben. Also Techem muss in jeden Fall darlegen, wie geschätzt wurde, das muss eigentliche aus der Abrechung auch hervorgehen, sonst ist sie schon formell falsch.. Zu klären wäre auch der Umfang der Schätzung, wenn davon mehr wie 25% der Hausfläche betroffen ist, ist eine Schätzung nicht mehr zulässig, dann muss nach m² abgerechnet werden.

habe gerade nocheinmal die Frage gelesen, also bei einem 3 Familienhaus wurde die größte WE geschätzt, damit mindestens 30 - 40 % der Fäche, das ist definitiv nicht zulässig, das hätte auch techem wissen müssen, hier gibt es also nur eine Pauschalabrechnung mit einem 15 % igem Kützungsrecht der Heizkosten!!!! Also selbst mal rechnen, Heizkosten durch die Gesamtfläche des Hauses, eigener Anteil minus 15%, mehr darf nicht berechnet werden. Und natürlich dar techem seine Ablesekosten nicht berechnen und umlegen, sind noch ein paar Euro.

Grundsätzlich sollen und dürfen Heizkostenabrechnungsfirmen nur dem Eigentümer/Vermieter Auskunft geben. Wir sind Eigentümer und haben ähnliches Problem mit Metrona gehabt. Es wurde das Verdunstungssystem Techem aus Kostengründen ausgetauscht in das viel genauere elektronische System von Metrona (System gibt es bei allen) Es wurden Fehler in der Aufmessung der Heizkörper gemacht. Prozess dauerte ca. 4 Jahre. Kamen andere Probleme noch dazu. Aber an Deiner Stelle, ich hoffe Du bist auch rechtsschutzversicher, würde wenn der Vermieter nicht reagiert dies unbedingt einem Anwalt übergeben, Du ärgerst Dich sonst zu Tode. Schau mal unter "Heizspiegel.de"

Danke für die Antwort.

Grundsätzlich sollen und dürfen Heizkostenabrechnungsfirmen nur dem Eigentümer/Vermieter Auskunft geben.

Der Vermieter hat, weil ihm offenbar auch an einer Klärung liegt, der Techem "erlaubt" mir auch Auskünfte zu erteilen.

Die Heizröhrchen sind zum Glück inzwischen auch gegen direkt ablesbare Zähler getauscht worden. Der Vermieter reagiert schon, aber die Techem kann meinen Argumenten nicht folgen. Normalerweise soll eine Abrechnung laut Heizkostenverordnung so ausgestellt sein, dass jeder "Normalsterbliche" sie verstehen kann. Ein Anruf bei der Techem hat gezeigt, dass nicht mal sie Ihre eigene Abrechnung verstehen :-( Und leider hat sich auch gezeigt, dass der Vermieter sie ebenfalls nicht versteht. So schieben sich jetzt Vermieter und Techem die Verantwortlichkeit gegenseitig zu...

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