Fahrtkosten langer Arbeitsweg - steuerlich absetzbar?
Ich möchte gerade die Steuererklärung für 2014 machen und habe hierzu eine Frage.
Ich komme ursprünglich aus Stadt A. In der Stadt B habe ich einen befristeten Arbeitsvertrag bekommen und bin dorthin gezogen. Diese liegt 230 km von Stadt A entfernt. Ende Mai 2014 musste ich die Wohnung in Stadt B verlassen (wg. privater Nutzung des Vermieters). Aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrags (bis Ende 2014) wollte ich mir nicht unbedingt eine neue Wohnung in Stadt B suchen und habe mich wieder in Stadt A wohnhaft gemeldet. Ich bin dann wöchentlich montags morgens von Stadt A in Stadt B gefahren und freitags nachmittags zurück. Gewohnt habe ich unter der Woche abwechselnd bei diversen Freunden oder im Hotel.
Ich gehe davon aus, dass hier nicht die doppelte Haushaltsführung greift, denn ich hatte ja keinen eigenen Haushalt in Stadt B. Ansonsten wäre mir klar gewesen, wie ich die täglichen Fahrten zur Arbeit sowie die wöchtenliche Heimfahrt hätte ansetzen können.
Wie kann ich meine 230 km montags und freitags denn jetzt ansetzen? Danke für jede Hilfe!
3 Antworten
Wie ich schon zu einer anderen Frage gestern schrieb, das Steuerrecht folgt dem Lebenssachverhalt.
Also Abzug der Fahrten am Montag und am Freitag und die Übernachtungskosten soweit Kosten entstanden sind, was ja vermutlich nicht der Fall war, wenn Du bei Freunden wohntest.
Seite 3 der Anlage "N"
"Wenn Sie außerhalb Ihres eigenen Hausstands am Beschäftigungsort wohnen, können Sie wählen: Entweder machen Sie Ihre kompletten Aufwendungen anlässlich einer doppelten Haushaltsführung (Unterkunftskosten, Verpflegungspauschale und eine wöchentliche Heimfahrt) geltend. Oder Sie setzen sämtliche Fahrtkosten für Ihre tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Beschäftigungsort im Rahmen der Entfernungspauschale an. Dieses Wahlrecht können Sie bezüglich derselben doppelten Haushaltsführung allerdings nur einmal"
Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/doppelte-haushaltsfuehrung/#ixzz3XBRryxtr
Obwohl es doppelte Haushaltsführung heißt, gehören dazu nicht zwei Haushalte, sondern lediglich ein Haushalt am Ort des Lebensmittelpunkts und eine Unterkunft am Arbeitsort. Letztere kann natürlich auch ein Hotel sein.
Anzusetzen sind
- erste Fahrt zum Arbeitsort
- wöchentliche Heimfahrten (Entfernung)
- letzte Fahrt vom Arbeitsort
- Kosten der Unterkunft
- Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate