Erloschener Mietvertrag,

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Im Verhältnis zum Mieter brauchst Du die Unterlagen (insb. wegen der Betriebskostenabrechnung nur noch ca. 4 Jahre, um bei etwaigen Abrechnungsstreitigkeiten Deine Unterlagen parat zu haben. Nach der Zeit kannst Du mit den Verjährungseinwand erheben. Es ist also die Frage, bis wann letztlich aus der Betriebskostenabrechnung noch Ansprüche geltend gemacht werden können, ehe die Verjährung mit der 3-Jahresfrist dafür eintritt.

Aus steuerlicher Sicht ist die Lage etwas komplexer und hier hilft Dir evtl. mal ein Blick in § 147 und 147a Abgabenordnung (AO). Für Dich dürfte zunächst der Punkt 147 Abs. 1 Ziff. 5 AO ""sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.*" zutreffend sein, (sofern nicht ein Steuerberater eindeutig sagt, dass der § 147 vollumfänglich sich nur auf "bücherführende Steuerpflichtige" bezieht.)

Demnach gilt nach § 147 Abs. 3 eine Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren, die allerdings nicht abläuft, "soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; ....". Ferner heißt es in Abs. 4 "Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, ... entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.*"

Und für Gutverdiener ist auch noch § 147a AO, insb. Satz 1 wichtig: "Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (Überschusseinkünfte) mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr beträgt, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren."

Sofern keine Forderungen aus Mietvertrag mehr bestehen (Betriebskostenabrechnung) und unterstellt, es wurden Einnahmen aus Vermietung versteuert: Es wird StPfl empfohlen, eine Aufbewahrungsfrist von mindestens 5 Jahren einzuhalten. Das entspricht dem Zeitrahmen, in dem Steuerpflichtige für versehentlich falsche Angaben in der Steuererklärung noch belangt werden können.

G imager761